Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 402/2020 vom 29.06.2020

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Am 23. Juni 2020 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den Weg für das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz freigemacht. Im Vergleich zum vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf umfasst der vom Finanzausschuss verabschiedete Entwurf zwei wesentliche Verbesserungen für die Kommunen. Wie von den kommunalen Spitzenverbänden gefordert, übernimmt der Bund vollständig die aus der Mehrwertsteuerabsenkung sowie dem einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro resultierenden gemeindlichen Steuermindereinnahmen.

In 2. und 3. Lesung soll der Bundestag dann das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise am 29. Juni 2020 beschließen. Für denselben Tag ist auch eine Sondersitzung des Bundesrates angesetzt.

Im Wesentlichen umfasst das 2. Corona-Steuerhilfegesetz die folgenden für die Kommunen bedeutsamen Inhalte:

Senkung der Umsatzsteuersätze

Um einen spürbaren konjunkturellen Impuls zu setzen, sollen die Mehrwertsteuersätze von derzeit 19 Prozent und 7 Prozent ab dem 1. Juli 2020 befristet für sechs Monate um drei Prozent bzw. zwei Prozent abgesenkt werden. Eine Ankurbelung der Konjunktur im Zuge der Corona-Krise ist zweifelsfrei notwendig, zur Zielerreichung kann die Senkung der Mehrwertsteuersätze beitragen. Die finanziellen sowie insbesondere auch administrativen Auswirkungen der geplanten Mehrwertsteuersenkung sind gleichwohl immens.

Politisch bestand mit der Verständigung des Koalitionsausschusses vom 2./3. Juni 2020 bereits Einigung über eine vollständige Kompensation der für die Länder und Gemeinden aus der befristeten Steuersatzsenkung resultierenden Steuermindereinnahmen. Dies wurde im Rahmen der Verständigung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder vom 17. Juni 2020 nochmals bestätigt. Da der vom Kabinett beschlossene Gesetzesentwurf jedoch nur eine Kompensation der auf die Mehrwertsteuersenkung zurückzuführenden Steuermindereinnahmen der Länder vorsah, haben die Regierungsfraktionen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über einen Änderungsantrag gegengesteuert. Die Kompensation der für das laufende Jahr aufgrund der Absenkung der Mehrwertsteuersätze erwarteten gemeindlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von 295 Mio. Euro erfolgt direkt über eine entsprechende Anpassung des gemeindlichen Festbetrages an der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 2 FAG.

Mit der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze geht für die Kommunen und ihre Unternehmen jedoch auch ein massiver administrativer Aufwand einher. Dies gilt insbesondere für die Kassensysteme, Software, Buchführung, Rechnungslegung, Personalschulung, Steuererklärung und -abführung. Aus kommunaler Sicht muss das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zügig begleitende Klarstellungen zur Verfügung stellen. Zur Klärung weiterhin offener Fragen werden wir uns als Städte- und Gemeindebund zeitnah nochmals mit einem Fragenkatalog mit der Bitte um Anwendungshinweise ans BMF wenden. Gleichwohl werden Fehler unvermeidbar sein. Es werden daher gesetzlich fixierte Übergangsregelungen notwendig sein, die zum Beispiel sicherstellen, dass der Vorsteuerabzug auch bei den unvermeidlichen Umstellungsfehlern in Anspruch genommen werden kann. Normierte Nichtbeanstandungsregelungen werden ebenfalls notwendig sein.

Verdopplung Freibetrag Hinzurechnungen

Die geplante Verdoppelung des Freibetrags bei der Gewerbesteuer für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 Euro kann eine Maßnahme zur temporären Stärkung der Konjunktur sein. Nicht akzeptabel ist jedoch, dass diese Erhöhung des Freibetrags, anders als die anderen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, keineswegs auf die vermeintlichen Corona-Krisenjahre 2020 und 2021 begrenzt, sondern unbefristet gelten soll.

Degressive Abschreibung – Kompensation Gewerbesteuerausfälle

Weiteres konjunkturstimulierendes Element des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes ist die geplante Ermöglichung der Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent (max. 2,5-fache der linearen Abschreibung) für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Der hiervon erwartete zeitlich begrenzte steuerliche Investitionsanreiz ist zu begrüßen. Die Auswirkungen auf das Gewerbesteueraufkommen werden temporär gleichwohl immens sein. Nach dem Gesetzesentwurf müssen die Städte und Gemeinden in den Jahren 2021 bis 2023 mit jährlichen Mindereinnahmen (Einkommensteuer, aber vor allem Gewerbesteuer) zwischen einer und 2,5 Mrd. Euro rechnen. Negative Auswirkungen auf die kommunalen Investitionen sind zu befürchten. Um die Investitionstätigkeit der Kommunen zu erhalten, haben sich die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme und im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages dafür ausgesprochen, dass der Bund durch eine Anpassung der Gewerbesteuerumlage, die sich für den Bund nach der Mai-Steuerschätzung in den Jahren 2021 und 2022 auf jeweils rund 1,9 Mrd. Euro belaufen würde, die Kommunen insbesondere in den konjunkturpolitisch kritischen Jahren 2021 und 2022 von den unmittelbaren Auswirkungen der Steuermindereinnahmen temporär zu entlasten.

Kinderbonus

Der vorgesehene einmalige Kinderbonus in Höhe von 300 Euro im laufenden Jahr ist zu begrüßen. Schließlich sind Familien zum einen von der Corona-Virus-Pandemie mit am stärksten betroffen und zum anderen kann bei ihnen am ehesten davon ausgegangen werden, dass dieser einmalige Bonus zu Steigerungen bei den Konsumausgaben führt, was in der Folge wiederum die Konjunktur stärkt.

Diese steuerliche Maßnahme wirkt sich gleichwohl auch spürbar auf das gemeindliche Aufkommen aus der Einkommensteuer aus. Nach dem Gesetzesentwurf werden Mindereinnahmen in Höhe von 822 Mio. Euro erwartet. Nach einem von den Regierungsfraktionen eingebrachten Änderungsantrag wird der Bund aber sowohl die Mindereinnahmen der Kommunen sowie der Länder über die Umsatzsteuer kompensieren. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird zu Lasten des Bundes um 652 Mio. Euro erhöht. Die Differenz zu den 822 Mio. Euro resultieren aus erwarteten Kinderbonusbedingten Mehreinnahmen in den Jahren 2021 und 2022.

Weitere Informationen:

Entwurf 2. Corona-Steuerhilfegesetz:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920058.pdf
 

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/203/1920332.pdf
 

Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände: www.dstgb.de (Rubrik: Schwerpunkte / Kommunalfinanzen / Aktuelles)

Weitere Stellungnahmen:
www.bundestag.de/ausschuesse/a07/084-sitz--701442

Öffentliche Anhörung:
https://dbtg.tv/cvid/7452216

Az.: 41.0.1-006/008 mu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search