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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 466/2001 vom 05.08.2001
Zweites Gesetz zur Familienförderung
Der Bundestag hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 06.07.01 einstimmig das Zweite Gesetz zur Familienförderung gebilligt. Die Kosten für die Entlastungen der Familien in Höhe von ca. 7,5 Mrd. DM werden durch die Streichung bisheriger Entlastungen für Familien in Höhe von ca. 2,9 Mrd. DM gegenfinanziert, so daß ein Nettoentlastungsvolumen unter dem Strich von 4,6 Mrd. DM bleibt. Im Mittelpunkt steht die Kindergeld-Erhöhung für das 1. und 2. Kind um rd. 30 auf 301,20 DM (154 €) monatlich. In bezug auf die inhaltlichen Regelungen und die Auswirkungen auf die Gemeinden in NRW verweisen wir auf Heft 12 der Mitteilungen vom 20.06.2001, Nr. 374 (S. 201/202).
Entgegen der Kritik der kommunalen Spitzenverbände ist die mit dem Familienförderungsgesetz von 1999 erstmalig erfolgte Absetzung des seinerzeitigen Erhöhungsbetrages des Kindergeldes von dem anrechnungsfähigen Einkommen bei der Sozialhilfe, die bis zum 30.06.2002 befristet war, um ein weiteres Jahr bis zum 30.06.2003 verlängert worden. Dies führt zu einer systemwidrigen Aufhebung der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber dem vorgelagerten Sozialsicherungssystem im Bereich des Familienleistungsausgleiches. Die Sozialhilfe ist aber nicht darauf konzipiert, den Bürgern unabhängig von eigenen Mitteln und den Leistungen anderer, vorrangiger Systeme des Bundes eine staatliche Grundversorgung zu garantieren. Sie greift erst dann, wenn der Einsatz der eigenen Mittel und hierzu gehört auch das Kindergeld unter Berücksichtigung der gesetzlich zustehenden Leistungen nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu bestreiten. Sozialhilfe und Kindergeld sind somit keine Leistungen, die gleichrangig nebeneinanderstehen.
Umstritten zwischen Bund einerseits und den Ländern und Gemeinden andererseits ist nach wie vor die Finanzierung der nun beschlossenen Leistungsverbesserungen. Die kommunalen Spitzenverbände vertreten grundsätzlich die Auffassung, daß es sich bei der Familienförderung um eine staatliche Aufgabe handelt, was sich auch im Bereich der Finanzierung der Leistungsverbesserung zeigen muß. Zumindest ist nach Abschaffung des Arbeitgeberkindergeldes die Notwendigkeit und damit die Geschäftsgrundlage der Kindergeld-Verrechnung mit der Lohn- und Einkommensteuer entfallen. Dies würde bedeuten, daß wie vor Einführung der Systemumstellung anläßlich der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs 1996 der Bund künftig das Kindergeld zu finanzieren hätte, während die Kinderfreibeträge von Bund, Ländern und Gemeinden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil (Bund und Länder: je 42,5 %; Gemeinden: 15 %) getragen werden müßten.
Unabhängig davon muß die Finanzierung von Familienleistungen zumindest auch weiterhin auf der Grundlage der 1996 anläßlich der Systemumstellung von Bund und Ländern vereinbarten und verfassungsrechtlich abgesicherten Finanzierungsanteile (Bund: 74 %; Länder und Gemeinden: 26 %) erfolgen. Ausgehend hiervon haben die Länder einen Ausgleichsanspruch in Höhe von rd. 2 Mrd. DM geltendgemacht. Nun sieht Art.5a
des Entwurfs eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes lediglich dahingehend vor, daß die Länder als Kompensation für Familienförderungsleistungen Anteile am Umsatzsteueraufkommen in Höhe von 0,6 Prozentpunkte der Umsatzsteuer erhalten. Dies entspräche einer Kompensation in Höhe von 1,6 Mrd. DM statt der geforderten 2 Mrd. DM, für die 0,75 % Umsatzsteuerpunkte als Kompensation nötig wären. Die Vorstellungen von Bund und Länder über die Höhe der Kompensationsleistungen liegen damit derzeit noch um 400 Mio. DM auseinander. Der Bundesrat geht davon aus, daß der Bund die zu kompensierenden Kosten zu niedrig veranschlagt hat.
Das Finanztableau des Bundesministerium der Finanzen weist allein für die Kindergelderhöhung Einnahmeausfälle von insgesamt 5,95 Mrd. DM und für die Gemeinden von 0,892 Mrd. DM aus (jeweils für das Jahr 2002). Da zu dem Gesamtpaket des 2. Familienförderungsgesetzes nicht nur die Kindergelderhöhung, sondern auch Gegenfinanzierungsmaßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Kassen gehören, ergibt sich für das Gesamtpaket des 2. Familienförderungsgesetzes komplett weniger Einnahmeausfälle (insgesamt 4,645 Mrd. DM und für die Gemeinden 0,676 Mrd. DM) als für die Kindergelderhöhung allein. Umstritten ist die Frage, ob sich die Zusage des Drei-Viertel-Bundesanteils nun auf die Kindergelderhöhung allein (so der Ländervorschlag) oder auf das gesamte 2. Familienförderungsgesetz bezieht (so die Position des Bundes). Für die Länder und die Gemeinden wäre es besser, wenn sich die günstige Regelung des Drei-Viertel-Bundesanteils nur auf die (teurere) Kindergeldererhöhung und nicht auf das (weniger teure) Gesamtpaket des 2. Familienförderungsgesetzes bezieht.
Im übrigen hat der Bund Forderungen nach zusätzlicher Kompensation für vorangegangene Kindergelderhöhungen abgelehnt, da derartige Ex-Post-Abrechnungen die finanzielle Sicherheit aller staatlichen Ebenen in Frage stellen würden und es ohnehin eine finanzielle Schieflage zu seinen Lasten gäbe. Dies ist ebenfalls umstritten.
Az.: IV-971-10