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StGB NRW-Mitteilung 238/2000 vom 05.05.2000
Zweites Modernisierungsgesetz
Am 12. April hat der Landtag das Zweite Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung verabschiedet. Das Gesetz hat folgende Inhalte: Die fünf Bezirksregierungen bilden die maßgebliche Verwaltungsebene der Zukunft. Vier Landesoberbehörden, das Landesoberbergamt (Arnsberg), das Landesversorgungsamt (Münster), das Landesamt für Agrarordnung (Münster) sowie das Landesamt für Ausbildungsförderung (Köln) werden in die Bezirksregierungen integriert. Die dazugehörenden unteren staatlichen Behörden bleiben als nachgeordnete Behörden bestehen.
Der Straßenbau geht in die staatliche Verantwortung über. Aufgaben, wie zum Beispiel die Förderung des kommunalen Straßenbaus und des öffentlichen Personennahverkehrs, die Planfeststellung für Landes- und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen im Außenbereich, werden künftig von allen fünf Bezirksregierungen wahrgenommen. Für die übrigen im Kern operativen Aufgaben des Straßenbaus wird ein Landesbetrieb mit Standorten in Köln und Münster gegründet. Die gesamte Straßenplanung wird sich auf der Basis des neuen Gesetzes zur integrierten Verkehrsplanung NRW vollziehen und damit den Straßenbau in größere Zusammenhänge einordnen.
Vermehrte Bedeutung gegenüber den bisherigen Bezirksplanungsräten erhalten künftig die Regionalräte. Sie haben in allen wichtigen Infrastrukturbereichen Auskunfts- und Initiativrechte und können eigene Prioritäten setzen. Weiterhin werden das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, das Landesvermessungsamt, die Landeseichdirektion mit neun Eichämtern, 28 Bauämter als Teil des Immobilienmanagements sowie das Geologische Landesamt zukünftig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen arbeiten.
Schließlich werden die Aufgaben der Sozialhilfe zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern neu verteilt. So ist für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach einer Übergangsfrist die Verlagerung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe vorgesehen. Im Bereich der Kultur, der Denkmalpflege, bei der Wahrnehmung sozialer Aufgaben und bei der Pflege der regionalen Identität haben die Landschaftsverbände entsprechend dem Wunsch der kommunalen Spitzenverbände weiterhin eine wichtige Funktion.
Az.: I/1 025-70