Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 272/2016 vom 11.04.2016

Zweitwohnungssteuer bei Nießbrauchsrecht eines Dritten

Mit Urteil vom 11.02.2016 (Az. 5 K 632/15) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass die Einräumung eines Quotennießbrauchsrechts an einen Dritten einer Heranziehung des Wohnungseigentümers zur Zweitwohnungssteuer nicht entgegensteht. Das Gericht macht dabei deutlich, dass das nach dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraussetze.

Diese könne (nur) derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er müsse entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er die Wohnung nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will.

Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht aber auch klar, dass eine solche Bestimmungsmacht auch bei Einräumung eines quotalen Nießbrauchsrechts eines Dritten in Höhe von 50 Prozent noch gegeben ist. Im Fall hatte der Steuerpflichtige seinem Vater ein solches Recht an seiner Eigentumswohnung vertraglich zugestanden. Zwar könne — so das Gericht — im Falle des Nießbrauchs dem Eigentümer das Nutzungsrecht gänzlich entzogen sein. Etwas anderes gelte jedoch, wenn es sich - wie hier - um einen sogenannten Quotennießbrauch handele, der voraussetze, dass das Eigentum allein einer Person zusteht und der zugunsten eines Dritten eingeräumte Nießbrauch in zulässiger Weise dahin eingeschränkt ist, dass dem Nießbraucher von den Nutzungen nur ein quotaler Anteil zusteht. In diesem Fall bestehe zwischen Eigentümer und Nießbraucher eine Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft.

Der Kläger habe deshalb, so schließt das Gericht, im Jahr 2015 gegenüber seinem Vater eine rechtlich gesicherte Möglichkeit gehabt, die Eigentumswohnung zu nutzen. Beide seien berechtigt gewesen, den Verwendungszweck der Wohnung zu bestimmen, und somit Inhaber der Wohnung im Sinne der gemeindlichen Zweitwohnungssteuersatzung.
Das Urteil ist rechtskräftig und kann im Justizportal Nordrhein-Westfalen unter https://www.justiz.nrw.de/BS/nrwe2/index.php abgerufen werden.

Az.: 41.6.4.5.1

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