Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 543/2018 vom 15.10.2018

Verfassungskonformität der Zweitwohnungssteuer

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) zur Grundsteuer war die Frage thematisiert worden, ob die für die Grundsteuer zugelassene befristete Fortgeltung des Bewertungsgesetzes auch für die Zweitwohnungssteuer gilt. Viele kommunale Satzungen enthalten ebenfalls Verweise auf das Bewertungsgesetz.

Das OVG Lüneburg hat in einem Urteil vom 20.06.2018 (AZ 9 LB 124/17) entschieden, dass eine kommunale Zweitwohnungssteuer auch in Ansehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nach der Jahresrohmiete i. S. d. § 79 BewG, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellt oder geschätzt wurde und entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet auf den Stand im Monat Januar 1995 und sodann entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland auf den Stand im Monat September des Vorjahres des Erhebungsjahres hochgerechnet wird, bemessen werden darf. Damit bleibt die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf dieser Basis jedenfalls so lange verfassungskonform, wie auch die Grundsteuer erhoben werden darf.

Az.: 41.6.4.5.1-002/002

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