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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 99/2006 vom 24.01.2006
Zwischenstand zur .eu-Domain
Seit dem 07.12.05 liegen ca. 160.000 Anmeldungen für Internetdomains mit der neuen Endung ".eu" vor, davon ca. 15.000 von Behörden. Noch bis zum 06.02.2006 können Markeninhaber und berechtigte öffentlichen Körperschaften an der ersten, exklusiven Runde der Domainvergabe teilnehmen (vgl. StGB NRW-Mitteilung 41/2006). Die beiden ersten validierten Domains waren muenchen.eu und vienna.eu. Für die Validierung muss innerhalb von 40 Tagen nach Antragstellung ein Nachweis über die Berechtigung des Antragstellers durch diesen geführt werden (siehe ebd.).
Falls der Antragsteller diese Frist verstreichen lässt (was z.B. bei der Stadt Köln offenbar passierte), gilt laut www.eurid.eu folgendes: "Nachdem Sie über eine Registrierstelle einen Domänennamen während der Sunriseperiode beantragt haben, werden Sie eine Bestätigungsemail von EURid bekommen, in der wir Sie bitten, den Nachweis für Ihr früheres Recht an dem beantragten Domänennamen einzuschicken. Sie haben hierfür 40 Tage Zeit. Manchmal bietet ein Dritter (z.B. Rechtsanwalt) an, die ganze Papierarbeit zu erledigen. Falls Sie dies vereinbart haben, wird die erwähnte Email direkt an die Adresse des Dritten geschickt.
In der WHOIS-Datenbank (www.whois.eu ) können Sie sehen, was die Einreichfrist für das Einschicken Ihres Nachweises ist, ob und wann der Nachweis eingelangt ist oder ob die Einreichfrist verstrichen ist. Sie können in der WHOIS außerdem sehen, ob noch jemand anders denselben Domänennamen beantragt hat. Falls kein Nachweis binnen 40 Tagen empfangen worden ist, läuft der Antrag aus und der Antragsteller bekommt eine Email, welche diese Tatsache erklärt. Falls die Frist für das Einsenden des Nachweises abläuft, oder Ihr Sunriseantrag abgewiesen wird, ist es möglich, neuerlich einen Antrag zu stellen, und jeglichen Fehler zu korrigieren, der die Abweisung verursacht haben könnte.
Ist hingegen alles in Ordnung und Ihr Antrag wurde angenommen, dann gibt es eine 40tägige Wartefrist, bevor Sie beginnen können, Ihren neuen Domänennamen zu benutzen. Während dieser Zeit kann man eine Beschwerde in Form eines ADR-Verfahrens (Alternative Streitbeilegung) einlegen, falls man glaubt, dass das Verfahren für die Zuteilung des Domänennamen nicht korrekt verlaufen ist."
Az.: G/3-1 805-00