Heft Juli-August 2019

Abberufung eines Beigeordneten

Die Entscheidung des Rates der Stadt Wuppertal, den u. a. für Bürgerbeteiligung und Recht zuständigen Beigeordneten abzuberufen, ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf rechtlich nicht zu beanstanden.

VG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2019
- Az.: 26 K 12660/17 -

Der Kläger war im März 2015 durch den Stadtrat zum Beigeordneten gewählt worden. Sein Amt trat er am 01.09.2015 an. Ihm wurde der Geschäftsbereich 3 „Bürgerbeteiligung, Recht, Beteiligungsmanagement, E-Government“ zugewiesen.

In seiner Sitzung vom 26.06.2017 beschloss der Rat der Stadt Wuppertal mit 2/3?Mehrheit, ihn als Beigeordneten abzuberufen. Gegen die Abwahl hat der Wahlbeamte Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, die Ratsmitglieder hätten ihr Abberufungsrecht missbraucht. Sie hätten ihn für seine pflichtgemäße, für sie aber missliebige Amtsausübung als Beigeordneter vor allem bei der Aufarbeitung einer bestimmten Angelegenheit „abgestraft“. Denn er habe aufgedeckt, dass die seit 2004 erfolgte Zulassung von Fahrzeugen eines Bochumer Unternehmens durch die Stadt Wuppertal rechtlich und wirtschaftlich fragwürdig gewesen sei. Bei seiner pflichtgemäßen Vorgehensweise habe er massive Widerstände erfahren, die schließlich in seine Abwahl gemündet seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Rates, einen Beigeordneten abzuberufen (§ 71 Abs. 7 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW), bedürfe keiner Begründung. Sie könne rechtmäßigerweise schon dann ergehen, wenn der Rat das Vertrauen in die Amtsführung des Wahlbeamten verloren habe.

Die gerichtliche Überprüfung sei darauf beschränkt, ob die Abberufung allein aus unsachlichen, insbesondere rechtsmissbräuchlichen Motiven erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Abberufungsentscheidung an solchen Mängeln leide, hätten sich bei Würdigung aller bekannten Fakten, namentlich der vom Kläger benannten Umstände, nicht ergeben. Vielmehr sei die Abberufung durch die Tatsache des Vertrauensverlustes gerechtfertigt, den mehr als 2/3 der Ratsmitglieder verschiedener Fraktionen mit der Abwahl dokumentiert hätten.

 

Entfernung von NPD-Wahlwerbung

Die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Mönchengladbach vom 16.05.2019, alle Wahlwerbeplakate der NPD mit dem Wahlwerbeslogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ in Mönchengladbach zu entfernen, ist rechtmäßig, wie das VG Düsseldorf auf einen Eilantrag des Kreisverbandes der Partei hin entschieden hat.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2019
- Az.: 20 L 1449/19 -

Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands hatte an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet Mönchengladbach entsprechende Wahlwerbeplakate aufgehängt. Der Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach hat die NPD mit Ordnungsverfügung vom 16.05.2019 aufgefordert, diese Plakate innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder unkenntlich zu machen, und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht.

Diese Entscheidung des Oberbürgermeisters hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt. Mit dem Aufhängen der Plakate im Stadtgebiet gefährde die Partei die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Inhalt und Gestaltung der Plakate erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die aus dem Ausland nach Deutschland eingereisten Migranten würden in einer Weise böswillig verächtlich gemacht, die ihre Menschenwürde angreife und geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Bereits aus dem Kontext der Ausdrücke „Stoppt die Invasion“ und „Widerstand - Jetzt -“ könne ein Aufruf an die deutsche Bevölkerung abgelesen werden, der Zuwanderung mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten.

Migranten würden unterschiedslos als widerrechtliche Eindringlinge kriminalisiert und verächtlich gemacht. Verstärkt werde diese herabwürdigende Wirkung des Wahlplakates durch die in großen Lettern hervorgehobene Aussage „Migration tötet!“. Hierdurch würden Migranten generell als gefährlich gebrandmarkt und pauschal mit der Gefahr von Tötungsdelikten verknüpft. Die Aufzählung von Städtenamen erwecke darüber hinaus den Eindruck, dass Migranten in Deutschland für eine unüberschaubare Zahl von Todesfällen verantwortlich seien. Die Gestaltung sei so gewählt, dass der Eindruck entstehe, die Aufzählung von Städtenamen lasse sich endlos fortführen, weil es sich nur um einen kleinen Ausschnitt aus der Wirklichkeit handele.

Durch diesen Effekt werde die verächtlich machende Wirkung des Plakates weiter verschärft. Das Wahlplakat sei auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden, weil Ängste gegen Migranten geschürt würden, indem sie pauschal als Schwerststraftäter dargestellt würden und suggeriert werde, dass der Staat selbst nicht willens oder in der Lage sei, Deutsche vor gewalttätigen Angriffen von Migranten zu schützen. Dadurch könne das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttert und die Gewaltschwelle herabgesetzt werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster möglich.

 

Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung

Das VG Münster hat die Stadt Dülmen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem DGB Ortsverband Dülmen die „Alte Sparkasse“ am 30.04.2019 für die Durchführung seiner Maiveranstaltung zur Verfügung zu stellen.

VG Münster, Beschluss vom 12.04.2019
- Az.: 1 L 365/19 -

Der Rat der Stadt Dülmen hatte 2017 beschlossen, dass Veranstaltungen, Besuche und Besichtigungen städtischer Gebäude und Einrichtungen für alle Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und -bewerber in den letzten sechs Wochen vor einer Wahl ausgeschlossen sind. Unter Bezug hierauf lehnte die Stadt Dülmen die vom Antragsteller begehrte Zulassung zu den städtischen Räumlichkeiten für den traditionellen Empfang zum 1. Mai unter Berufung auf die am 26.05.2019 stattfindende Europawahl ab.

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das Gericht nunmehr statt: Der DGB Ortsverband mit Sitz in Dülmen habe - wie auch andere ortsansässige Personen und Personenvereinigungen - im Rahmen der von der Stadt jeweils festgelegten Widmung einen Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Veranstaltungsort „Alte Sparkasse“ sei jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Nutzung in den letzten Jahren eine solche öffentliche Einrichtung. Deren Nutzung durch den DGB Ortsverband in der sechswöchigen Vorwahlzeit sei durch den genannten Ratsbeschluss nicht ausgeschlossen, denn der Ortsverband sei weder eine politische Partei noch ein sonstiger Wahlbewerber und unterfalle daher nicht der im Ratsbeschluss vorgesehenen Beschränkung des Nutzerkreises in Vorwahlzeiten.

Für diese Beschränkung sei durch den Ratsbeschluss bewusst an ein formales und nicht an ein inhaltliches Kriterium angeknüpft worden. Die in Rede stehende Veranstaltung drohe auch im Übrigen nicht in Konflikt mit dem städtischen Neutralitätsgebot zu kommen, weil diese sich nicht als (Wahlkampf-) Veranstaltung darstelle. Die Veranstaltung werde nicht schon dadurch (auch) zur Veranstaltung einer Partei, dass dort aktuelle politische Fragen diskutiert oder politische Forderungen an die zur Wahl stehenden Parteien formuliert würden. Auch wenn Parteimitglieder im Publikum anwesend seien, werde ihnen vom Veranstalter keine zentrale Rolle zugewiesen.

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