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Hauptausschuss 2024
Heft Mai 2005
Baugenehmigung für „Arena auf Schalke“
Die Erhebung einer Baugenehmigungsgebühr für die Errichtung der „Arena auf Schalke“ nach dem Gebührentarif für Versammlungsstätten (Mehrzweckhalle) ist rechtlich nicht ernstlich zweifelhaft (nichtamtlicher Leitsatz).
OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2005
- Az.: 9 A 5205/04 -
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit dem Beschluss ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, nach dem die Erhebung einer Gebühr von 4.637.126,00 DM (= 2.370.925,00 EUR) für die Genehmigung zur Errichtung der „Arena auf Schalke“ in Gelsenkirchen rechtmäßig war.
Die FC Schalke 04 Stadion-Beteiligungsgesellschaft (Klägerin) beantragte im Oktober 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung der „Arena auf Schalke“. Nach der Baubeschreibung war eine multifunktionale Nutzung als Sport- und Versammlungsstätte, nämlich als Fußballarena, für Ausstellungen, sportliche Nichtfußballveranstaltungen, Kongresse, Kirchentage und Großkonzerte vorgesehen. Im Juni 2001 erhielt die Klägerin eine entsprechende Baugenehmigung, für die der Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen ebenfalls im Juni 2001 eine Baugenehmigungsgebühr von 4.637.126,00 DM festsetzte. Das entspricht 13/1000 der Rohbausumme von 356.701.076,60 DM, wobei sich die Rohbausumme aus dem Rohbauwert für Versammlungsstätten von 220,00 DM/m³ umbauten Raumes und einem umbauten Raum von 1.621.368,53 m³ ergab.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Zur Begründung wies sie darauf hin, die „Arena auf Schalke“ sei keine Versammlungsstätte im Sinne des Gebührenrechts, sondern ein einmaliges Bauwerk, für das Baugenehmigungsgebühren nur auf der Grundlage der tatsächlichen Rohbaukosten von 136.300.364,00 DM, also 1.768.039,00 DM (= 903.984,00 EUR), erhoben werden dürften. Allenfalls sei die Arena als Turn- und Sporthalle einzustufen, woraus sich bei einem dann anzunehmenden Rohbauwert von 140,00 DM/m³ eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 2.950.896,00 DM (= 1.508.769,00 EUR) ergebe.
Das VG Gelsenkirchen hat diese Klage mit Urteil vom 16. November 2004 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss abgelehnt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe reichten nicht aus, um ernstliche Zweifel an der gebührenrechtlichen Einstufung der Arena als Versammlungsstätte (Mehrzweckhalle) zu begründen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Spielhallenerlaubnis für Internet-Café
Für den Betrieb eines „Internet-Cafés“ kann eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erforderlich sein (nichtamtlicher Leitsatz).
BVerwG, Urteil vom 9. März 2005
- Az.: BVerwG 6 C 11.04 -
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für den Betrieb eines „Internet-Cafés“ eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erforderlich sein kann. Eine derartige Erlaubnis braucht derjenige, der eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Spielen mit Gewinnmöglichkeit oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. In dem in Berlin gelegenen Betrieb der Kläger wurden dem Publikum gegen Entgelt Computer zur Verfügung gestellt, die zu Internet-Recherchen und zur Kommunikation sowie zum Spielen genutzt werden konnten.
Derartige multifunktionale Geräte können im Sinne der Gewerbeordnung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten sein. Die 1960 erfolgte Einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens diente nicht zuletzt den Belangen des Jugendschutzes. Diesen Schutzzweck verfolgt der Gesetzgeber weiterhin, wie das Jugendschutzgesetz mit dem darin enthaltenen Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen zeigt. Er erfordert immer dann die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens, wenn der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt ist. So verhielt es sich nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem entschiedenen Fall.
Kindertagesstätte als Betrieb gewerblicher Art
Es hängt von der Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses mit den Eltern ab, ob die von einer Kommune unterhaltene Kindertagesstätte einen Betrieb gewerblicher Art darstellt. Ist das Betreuungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet, liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, ist es öffentlich-rechtlich ausgestaltet, liegt ein Hoheitsbetrieb vor (nichtamtliche Leitsätze).
BFH, Urteil vom 18. Dezember 2003
- Az.: V R 66/01, NV -
Der BFH hat entschieden, dass es von der Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses mit den Eltern abhängt, ob die von einer Kommune unterhaltene Kindertagesstätte einen Betrieb gewerblicher Art darstellt. Ist das Betreuungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet, liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, ist es öffentlich-rechtlich ausgestaltet, liegt ein Hoheitsbetrieb vor. Indizien, die auf eine öffentlich-rechtliche Regelung hinweisen, seien die Festsetzung des Entgelts oder der Betreuungs- und Erziehungsmaßnahmen durch Verwaltungsakt, die Anfechtbarkeit der eventuellen Entscheidungen auf dem Verwaltungsrechtsweg sowie eine nicht bestehende Verpflichtung der Eltern zur Betreuung ihrer Kinder in der Tagesstätte.
In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte die klagende GmbH eine Kindertagesstätte errichtet und an eine Kommune vermietet. Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG wollte die GmbH von der Option nach § 9 Abs. 1 UStG zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung von Räumlichkeiten an die Kommune Gebrauch machen. Hierzu war erforderlich, dass die Grundstücksvermietung an die Kommune als Unternehmerin erfolgte. Denn beim Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung ist der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.
Als Unternehmerin ist eine Kommune allerdings nur zu qualifizieren, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 4 KStG ausübt. Dazu gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Diese Vorschrift wird durch Art. 4 Abs. 5 der EU-Richtlinie 77/388/EWG dahingehend konkretisiert, dass Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige gelten, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben.
Auf der Grundlage dieser Vorschrift kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit nicht der Ausübung öffentlicher Gewalt dient und mithin kein Hoheitsbetrieb vorliegt, wenn sie in den Formen des privaten Rechts ausgeführt wird. Die Kommune hatte in der vorliegenden Entscheidung eine entgeltliche Kinderbetreuung aufgrund eines „Vertrages zur Aufnahme und Betreuung eines Kindes in einer städtischen Kindertageseinrichtung“ mit den Eltern der Kinder vorgenommen. Der BFH folgt der vorinstanzlichen Einordnung dieser Betreuungsvereinbarungen als privatrechtlich. Er führt aus, dass Indizien, die auf öffentlich-rechtliche Regelung des Betreuungsverhältnisses hinweisen, die Festsetzung des Entgelts oder der Betreuungs- und Erziehungsmaßnahmen durch Verwaltungsakt, die Anfechtbarkeit der evtl. Entscheidungen auf dem Verwaltungsrechtsweg sowie eine nicht bestehende Verpflichtung der Eltern zur Betreuung ihrer Kinder in der Tagesstätte seien. Diese liegen nach Ansicht des Gerichts aber nicht vor. Nach Ansicht des BFH spricht die Aufnahme der Kindertageseinrichtung in den Katalog der Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 1 b AO 1977 auch dafür, dass mit dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung keine hoheitliche Tätigkeit verbunden ist.
© StGB NRW 2005