Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Heft Mai 2014
Anhebung des Grundsteuer-Hebesatzes
Die Erhebung der Grundsteuer B für das Jahr 2013 durch die Stadt Werl ist auch im Hinblick auf die Anhebung des Hebesatzes von 421 vom Hundert auf 800 vom Hundert nicht zu beanstanden (nichtamtlicher Leitsatz).
VG Arnsberg, Urteile vom 17. Februar 2014
– Az.: 5 K 1205/13 u. a. –
Die Stadt Werl ist aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage seit längerem verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Im Juni 2012 beschloss der Rat der Stadt einen Haushaltssanierungsplan und die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2013. Mit ihr wurde unter anderem der Hebesatz für die Grundsteuer B, die Grundsteuer für bebaute Grundstücke, auf 800 vom Hundert angehoben. Gegen die Festsetzungen der Grundsteuern für das Jahr 2013 in den Grundbesitzabgabenbescheiden haben etwa 40 Grundeigentümer vor dem Verwaltungsgericht geklagt.
Das Verwaltungsgericht folgte den Einwänden der Kläger gegen die Steuerfestsetzungen nicht. Insbesondere sei die Satzung vom 29.06.2012 über die Festlegung des Hebesatzes auf 800 vom Hundert wirksam. Die von einem Teil der Kläger geäußerten Bedenken gegen die formwirksame Beschlussfassung seien nicht berechtigt. Die Satzung sei auch materiell wirksam. Die Gemeinden hätten bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht umfassten Finanz- und Steuerhoheit einen weiten Entschließungsspielraum.
Ihre rechtlichen Grenzen habe die Stadt Werl nicht überschritten. Sonstige Einnahmen hätten zur Deckung des Haushalts nicht ausgereicht. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei nicht festzustellen. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der allgemeine Gleichheitssatz seien ebenfalls nicht verletzt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der Höhe anderer kommunaler Steuern in Werl oder aus den zum Teil niedrigeren Hebesätzen anderer Gemeinden. Auch eine verfassungsrechtlich unzulässige übermäßige Steuerbelastung lasse sich nicht feststellen. Die durchschnittliche monatliche Mehrbelastung betrage für den einzelnen Grundeigentümer 32 Euro und die durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung als Folge der Erhöhung des Hebesatzes etwa 67,50 Euro. Vor diesem Hintergrund habe die erhöhte Grundsteuer auch keine mit der Eigentumsgarantie unvereinbare erdrosselnde Wirkung.
Erhöhung der Grundsteuer durch Sparkommissar
Die Festsetzung der Grundsteuerbescheide für das Jahr 2013 ist auch nach der Erhöhung des Grundsteuer B-Hebesatzes durch den sog. Sparkommissar in Nideggen rechtmäßig (nichtamtlicher Leitsatz).
VG Aachen, Urteile vom 27. März 2014
– Az.: 4 K 1895/13, 4 K 1911/13, 4 K 2004/13, 4 K 2005/13 –
Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin ausgeführt, dass die nicht von dem Rat der Stadt Nideggen, sondern durch den „Sparkommissar“ beschlossene Erhöhung des Hebesatzes nicht zu beanstanden sei. Die Bestellung des Sparkommissars durch das Innenministerium des Landes NRW sei eine Maßnahme der Kommunalaufsicht.
Ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegeben seien, betreffe allein das Verhältnis der Gemeinde zur Kommunalaufsicht. Die Bürgerinnen und Bürger können nicht gerichtlich überprüfen lassen, ob solche Maßnahmen ordnungsgemäß getroffen werden, da sie selbst insoweit nicht betroffen seien. Die Stadt Nideggen sei gegen die Bestellung des Sparkommissars nicht vorgegangen. Was die Grundsteuer selbst betreffe, so habe diese keine erdrosselnde Wirkung.
Parkausweise für Handwerker
Die bundesweit geltende Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet jede Behörde, sich bei Ausnahmen von den Parkvorschriften auf das Gebiet zu beschränken, für das sie zuständig ist. Die bundesgesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften sind zwingend, solange der Landesgesetz- oder -verordnungsgeber keine abweichenden Regelungen erlässt. Bloße vertragliche Vereinbarungen zwischen einzelnen Behörden genügen nicht, um die gesetzlichen Vorschriften der StVO abzuändern (nichtamtliche Leitsätze).
VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2014
– Az.: 6 K 5605/12 –
Seit dem Jahr 2005 werden von den Straßenverkehrsbehörden der Städte und Kreise im Regierungsbezirk Düsseldorf so genannte „Handwerkerparkausweise“ ausgestellt. Sie erlauben Handwerksbetrieben, ihre Service- und Werkstattfahrzeuge nahe am jeweiligen Arbeitsort (z. B. Baustelle) zu parken, auch wenn dort ein eingeschränktes Halteverbot gilt, eine Höchstparkdauer vorgeschrieben ist oder nur Bewohnerparkplätze vorhanden sind. Im Zuge der NRW-Initiative „Mittelstandsfreundliche Verwaltung“ vereinbarten im Jahr 2005 die Städte und Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf unter Beteiligung des damaligen Regierungspräsidenten vertraglich, dass die Handwerkerparkausweise nicht nur im jeweiligen Stadt- oder Kreisgebiet gelten sollen, in dem der Handwerksbetrieb seinen Sitz hat, sondern im gesamten Regierungsbezirk. Die Städte und Kreise verabredeten, die von den jeweils anderen Straßenverkehrsbehörden ausgestellten Handwerkerparkausweise wechselseitig „anzuerkennen“.
Das VG Düsseldorf hat diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Die bundesweit geltende Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichte jede Behörde, sich bei Ausnahmen von den Parkvorschriften auf das Gebiet zu beschränken, für das sie zuständig sei. Die bundesgesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften seien zwingend, solange der Landesgesetz- oder -verordnungsgeber keine abweichenden Regelungen erlasse. Bloße vertragliche Vereinbarungen zwischen einzelnen Behörden genügten nicht, um die gesetzlichen Vorschriften der StVO abzuändern. So könne etwa der beklagte Kreis Viersen nicht den von der Klägerin beantragten Handwerkerparkausweis ausstellen, weil dieser nicht nur für Viersen, sondern auch für den restlichen Regierungsbezirk beantragt worden sei.
Das VG hat zugleich darauf hingewiesen, dass die regierungsbezirksweit gültigen Handwerkerparkausweise auch künftig weiter ausgegeben werden könnten, ohne dass gesetzliche Vorschriften geändert werden müssten. Allerdings müsse dann die Bezirksregierung die Ausweise erteilen. Nur sie könne nach der StVO regierungsbezirksweit gültige Ausweise ausstellen. Dabei komme in Betracht, dass die örtlichen Straßenverkehrsämter ihr in Amtshilfe zuarbeiteten, also etwa die Anträge entgegennähmen und prüften.
Obergrenze für Kampfhunde-Steuer
Eine Steuerbelastung für Kampfhunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist mit den Grundsätzen einer kommunalen Aufwandsteuer nicht mehr vereinbar und kommt einem Haltungsverbot für derartige Hunde gleich (nichtamtlicher Leitsatz).
VG Trier, Urteil vom 13. Februar 2014
– Az.: 2 K 637/13.TR –
Das VG Trier hat die von einer Gemeinde erhobene Steuer für die Haltung eines so genannten Kampfhundes in Höhe von 1.500 Euro pro Jahr für unzulässig erklärt. In dem Urteil entschied das Gericht, dieser Betrag sei mit den Grundsätzen einer kommunalen Aufwandsteuer nicht mehr vereinbar und komme einem Haltungsverbot für derartige Hunde gleich. Für ein derartiges Verbot fehle der Gemeinde allerdings die erforderliche Regelungskompetenz.
Im Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde gilt grundsätzlich entsprechend der Satzung eine Hundesteuer in Höhe von 60 Euro jährlich. Für einen gefährlichen Hund wird jedoch die erheblich höhere Summe von 1.500 Euro pro Jahr erhoben. Ein Halter eines Hundes der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ hatte gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.
Das VG Trier gab dem Kläger Recht. Die erhobene Steuer sei ihrer Höhe nach nicht mehr zulässig, auch wenn die Erhebung einer höheren Steuer für gefährliche Hunde bzw. so genannte Kampfhunde grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Allerdings sei zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer sei, die die Leitungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, die für die Haltung eines Hundes einen finanziellen Aufwand betreiben. Dabei könne, so das Gericht, von einer im Bundesdurchschnitt liegenden jährlichen Belastung von rund 1.000 Euro pro Hund ausgegangen werden. Eine Steuerbelastung, die diesen jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, deute jedoch darauf hin, dass es der Gemeinde nicht um das Erzielen einer Einnahme gehe. Vielmehr komme ein solcher Steuersatz einem Haltungsverbot gleich.