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Hauptausschuss 2024
Heft Oktober 2003
Abstände zwischen konkurrierenden Windenergie-Anlagen
Bei der Frage, welche Abstände konkurrierende Windenergie-Anlagen in Windparks einhalten müssen, gibt der Windenergieerlass vom 3. Mai 2002 eine "Orientierungshilfe". Danach sind Abstände von fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung für den Normalfall unbedenklich (nichtamtlicher Leitsatz).
OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2003
- Az.: 7 B 949/03 -
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat sich in dem Beschluss vom 9. Juli 2003 mit der Frage auseinander gesetzt, welche Abstände konkurrierende Windenergie-Anlagen in einem Windpark einhalten müssen.
Der Betreiber einer im Windpark Anröchte-Effeln stehenden Windenergie-Anlage (Antragsteller) hat gegen die einem Konkurrenten durch den Kreis Soest erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergie-Anlage mit 40 m Rotordurchmesser im Abstand von 200,1 m zu der eigenen Anlage geklagt und in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Der Antragsteller befürchtet Beeinträchtigungen der Standsicherheit seiner eigenen Anlage durch Windturbulenzen, die durch den Betrieb der neu hinzutretenden Anlage verstärkt würden, und eine Überbeanspruchung des Materials, die die Lebensdauer der Rotorblätter seiner Anlage drastisch beeinträchtige.
Das OVG NRW hat den Eilantrag mit dem o.a. Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe kein Anlass für eine einstweilige Regelung. Die Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergie-Anlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergie-Anlage zuzurechnen sei, hänge von einer konkreten Abgrenzung der Risikobereiche ab. Hierfür sei insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergie-Anlagen in Windparks üblicherweise rechnen könnten und müssten. Eine "Orientierungshilfe" gebe insoweit der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002. Danach seien Abstände von fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung für den Normalfall unbedenklich. Dieser Maßstab werde im vorliegenden Fall mit einem Rotordurchmesser von 40 m und einem Abstand von 200,1 m eingehalten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Untersagung der Hundehaltung wegen Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz
Die im Landeshundegesetz genannten Unzuverlässigkeitsgründe sind nicht abschließender Natur. Auch rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit (nichtamtlicher Leitsatz).
OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003
- Az.: 5 B 417/03 -
Nach einem Beschluss des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003 kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 des Landeshundegesetzes NRW untersagen, wenn der Halter wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden und deshalb als unzuverlässig anzusehen ist.
Im Sommer 2002 war dem Ordnungsamt der Stadt Essen aufgefallen, dass die Antragstellerin einen American Staffordshire Terrier/Labrador-Mischling hielt, ohne die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Haltererlaubnis zu besitzen. Weitere Überprüfungen ergaben, dass die Antragstellerin im August 1998 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 15 Fällen rechtskräftig verurteilt worden war. Daraufhin untersagte ihr das Ordnungsamt die Haltung des Hundes und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Im gerichtlichen Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Gunsten der Hundehalterin. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Essen Beschwerde ein, der das OVG NRW nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgab.
Nach Ansicht des OVG NRW ist die Untersagung der Hundehaltung rechtmäßig. Nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Landeshundegesetz soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn der Halter u. a. unzuverlässig ist und deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes nicht erhalten kann. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die im Landeshundegesetz genannten Unzuverlässigkeitsgründe seien nicht abschließend. Auch rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens
Ein Bürgerbegehren, das entgegen § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW mehr als drei Personen benennt, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten, ist unzulässig.
OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2003
- 15 E 581/03 -
Der Kläger beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, den Rat einer Stadt zu verpflichten, ein Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Dem Antrag wurde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage in beiden Instanzen nicht stattgegeben.
Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es mit der Benennung von vier Vertretern gegen die Formvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW verstößt. Danach muss ein Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Schon der Wortlaut verbietet es mit den Worten "bis zu drei", mehr als drei Vertreter zu benennen. Auch den Materialien (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/4983, S. 8) sei zu entnehmen, dass mangels einer Möglichkeit der Korrespondenz zwischen Gemeinde und Unterzeichnern des Bürgerbegehrens höchstens drei Vertreter benannt werden dürfen. Der Sinn und Zweck der Vertreterbenennung, alle Verfahrensrechte bei einigen wenigen Vertretern zu konzentrieren, um die Vertretung der Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu ermöglichen, gebiete ebenfalls, dass das Erfordernis einer Höchstzahl von Vertretern strikt eingehalten wird.
© StGB NRW 2003