Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Heft September 2000
Öffnung von Videotheken an Sonntagen
Der Betrieb einer Videothek an Sonn- und Feiertagen dient der Befriedigung eines im Vordergrund stehenden sonn- und feiertäglichen Bedürfnisses, daß an diesen Tagen auf andere Weise nicht befriedigt werden kann (nichtamtlicher Leitsatz).
- AG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2000
– Az.: 302 Owi/914Js 1857/99 –
Die Betr. betreiben Videotheken in Nordrhein-Westfalen und haben diese auch an Sonntagen für Kunden geöffnet und Videokassetten vermietet. Die Betr. sind der Auffassung, daß der Betrieb einer Videothek an Sonntagen nicht gegen das Arbeitsverbot nach § 3 Feiertagsgesetz NW (FTG NW) verstoße. Das Gericht teilte diese Auffassung und sprach die Betr. aus Rechtsgründen frei.
Nach § 3 FTG NW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Hiervon sieht § 4 FTG NW Ausnahmen vor, wonach nach der hier allein interessierenden Ziffer 5 des § 4 FTG NW Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios. Nichts anderes gelte nach der gesetzlichen
Zweckbestimmung für den Betrieb einer Videothek.
Zwar sei der Betrieb einer Videothek zweifelsfrei "Arbeit" im Sinne von § 3 FTG NW, die auch öffentlich bemerkbar sei. Dem Betrieb einer Videothek fehle es aber an der notwendigen Geeignetheit zur Störung der äußeren Ruhe der Sonn- und Feiertage, da es sich um eine erlaubte Tätigkeit gemäß § 4 Ziffer 5 FTG NW handele.
Die aufgezählten Einrichtungen seien nicht abschließend, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung von Betrieben, die der Freizeitgestaltung dienten. Unter Zugrundelegung der Tatsache, daß die Anmietung einer Videokassette der Freizeitgestaltung ähnlich dem Kino- oder Theaterbesuch diene, indem man sich ein künstlerisch geschaffenes Werk ansehe und dadurch seelisch und geistig erhole, laufe der Betrieb einer Videothek der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage nicht entgegen. Diese Art der Freizeitgestaltung an Sonn- und Feiertagen entspreche auch einem zunehmenden Wunsch der Bevölkerung.
Die Ausführung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 09.04.1988 zur Sonntagsöffnung von Videotheken geben nach Ansicht des AG Düsseldorf zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Zum einen sei die Entscheidung, mit der ein Sonntagsverbot für den Betrieb von Videotheken ausgesprochen worden war, vor dem Inkrafttreten des § 4 Ziffer 5 FTG NW am 23.04.1989 ergangen und zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, daß Videotheken wie Kinos zu beurteilen seien.
Kanalanschlussbeitrag für Einleitung von Regenwasser
Die Beitragspflicht entsteht nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW, wenn der Grundstückseigentümer nach § 51 a) Abs. 1 LWG verpflichtet ist, anfallendes Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen.
- OVG NW, Urteil vom 15.02.2000
– Az.: 15 A 772/97 –
Der Kläger hatte die Möglichkeit, auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser in ein Trennsystem einzuleiten. Er focht einen Kanalanschlußbeitragsbescheid hinsichtlich des Anteils für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser u.a. mit dem Argument an, Niederschlagswasser müsse grundsätzlich nach dem Landeswassergesetz auf dem Grundstück versickert werden.
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Unerheblich für das Entstehen der Beitragspflicht für die Möglichkeit des Anschlusses an die Regenwasserkanäle sei, daß nach Ansicht des Klägers das Niederschlagswasser zu versickern sei. Dieses Argument komme nur zum Zuge, wenn der Kläger wegen einer Verpflichtung zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung gehindert wäre, sein Grundstück an die Regenwasserkanäle anzuschließen. Eine solche Pflicht zur ortsnahen Versickerung besteht auf Seiten des Klägers jedoch nicht.
§ 51 a) Abs. 1 Satz 1 LWG NW, der unter bestimmten Voraussetzungen die ortsnahe Regenwasserbeseitigung durch die Grundstückseigentümer vorschreibt, greife hier schon deshalb nicht, weil das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in eine vorhandene Kanalisation in einem sogenannten Trennsystem abgeleitet werden kann.
© StGB NRW 2000