Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Heft September 2005
Höhe des Arbeitslosengeldes II
Das umstrittene Arbeitslosengeld II sichert bei einer bescheidenen Lebensführung das Existenzminimum und ist daher verfassungsgemäß (nichtamtlicher Leitsatz).
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 2. August 2005
- Az.: S 63 AS 1311/05 -
Der Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts sei zwar knapp bemessen, bei einer bescheidenen Lebensführung sei das Existenzminimum aber gesichert. Mit dieser Argumentation wies das Gericht die Klage einer Frau gegen ein Berliner Jobcenter ab.
Die Langzeitarbeitslose hatte geltend gemacht, dass der Regelsatz gegen die Grundsätze der Menschenwürde und der Sozialstaatlichkeit verstoße. In den alten Bundesländern und Berlin beträgt der Regelsatz 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro. Außerdem werden Zusatzleistungen für Wohnung, bei Schwangerschaft und für Kinder gezahlt.
Tagesordnung für Ratssitzungen
Bei der Festsetzung der Tagesordnung für eine Ratssitzung braucht der Bürgermeister Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gesetzlich vorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004
- Az.: 15 A 1248/04 -
Unter welchen Voraussetzungen ein Ratsmitglied einen Anspruch gegen den Bürgermeister auf Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung einer Ratssitzung hat, regelt § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Danach hat der Bürgermeister Vorschläge aufzunehmen, die ihm - innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist - von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber die Ausübung der den Ratsmitgliedern zufließenden Beteiligungsrechte im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Gremien an die Erreichung eines bestimmten Quorums gebunden.
Zugleich wird der Minderheitenschutz bei der Aufstellung der Tagesordnung abschließend geregelt. Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem gesetzlich vorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, braucht der Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Das BVerwG (a. a. O.) hat für das Rheinland-Pfälzische Gemeinderecht, wonach das Initiativrecht - weitergehender als in Nordrhein-Westfalen - einen Antrag sogar eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion voraussetzt, ein weiteres Antragsrecht eines einzelnen Ratsmitglieds gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf Abstimmung im Rat über die Aufnahme eines Tagesordnungsvorschlags verneint. Danach ist erst recht kein Rechtsanspruch eines einzelnen Ratsmitgliedes gegen den Bürgermeister auf die zwingende Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung gegeben.
Die Einwände des Klägers gegen die zutreffende Rechtsauffassung des VG greifen nicht durch: Der Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW rechtfertigt das gesetzliche Quorum auch unter Berücksichtigung der dem Rat eröffneten Möglichkeit, die (inhaltliche) Beratung eines auf die Tagesordnung gesetzten Themas und gegebenenfalls auch die abschließende Beschlussfassung hierüber einem Ausschuss zuzuweisen. Denn auch die für eine dementsprechende weitere Sachbehandlung in jedem Falle erforderlichen vorherigen Entscheidungen des Rates binden dessen Arbeitskraft. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Rat beschließt, ein Thema von der Tagesordnung abzusetzen.
Der Gesetzeszweck des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bürgermeister gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - bei Vorliegen des gesetzlichen Quorums - mangels eines eigenen Prüfungsrechts auch Themen in die Tagesordnung aufnehmen muss, die die Verbandskompetenz der Gemeinde überschreiten.
Wenn die Regelungen der Gemeindeordnung es deshalb auch nicht ausschließen, dass sich der Rat gegebenenfalls mit seine Verbandskompetenz überschreitende Themen beschäftigen muss, so hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Rat von der Behandlung solcher Themen zu entlasten, die nicht von dem erforderlichen Quorum gewünscht werden.
Der § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a. zugrunde liegende Zweck des Schutzes der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats wird durch die Möglichkeit des Einwohnerantrags nach § 25 GO NRW nicht relativiert, zumal § 25 Abs. 3 GO NRW - ebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - ein bestimmtes Quorum voraussetzt.
Haftung für Abschiebungskosten bei Kindern
Eltern können in bestimmten Fällen für Kosten in Anspruch genommen werden, die bei der Abschiebung ihrer minderjährigen Kinder entstehen (nichtamtlicher Leitsatz).
BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005
- Az.: BVerwG 1 C 15.04 -
Ein albanischer Staatsangehöriger war im April 2001 ohne Pass und Visum nach Deutschland eingereist. Seine Ehefrau und seine bei der Einreise 15-jährige Tochter waren schon geraume Zeit zuvor mit gefälschten griechischen Pässen nach Deutschland gelangt. Im Mai 2001 wurden alle drei in Abschiebungshaft genommen und 33 Tage später in Begleitung von zwei Polizeibeamten nach Albanien ausgeflogen. Die Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von etwa 2.500 Euro pro Person und die sonstigen Kosten der Abschiebung in Höhe von jeweils etwa 1.500 Euro machte die Ausländerbehörde gegen den Kläger auch für seine Tochter durch Leistungsbescheid geltend.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat eine Haftung des Klägers für die Abschiebungskosten seiner Tochter bejaht. Es stellte zur Begründung die Regelvermutung auf, es sei typischerweise davon auszugehen, dass ein Vater den illegalen Aufenthalt seiner Tochter mit veranlasst habe. Es leitete dies aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder ab. Demgegenüber vertrat der Kläger die Auffassung, dass das Ausländergesetz in § 82 (jetzt § 66 Aufenthaltsgesetz) eine abschließende Regelung getroffen habe, wer für die Kosten einer Abschiebung in Anspruch genommen werden kann. Dazu zählten der Ausländer selbst, der für seine illegale Einreise verantwortliche Beförderungsunternehmer, der Schleuser und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber, nicht aber Eltern oder Ehegatten.
Das BVerwG hat in der Entscheidung eine grundsätzliche Einstandspflicht der Eltern für Abschiebungskosten ihrer minderjährigen Kinder bejaht. Die Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 Ausländergesetz ist nicht abschließend, ergänzend gilt die Veranlasserhaftung nach § 13 Verwaltungskostengesetz. Die Haftung der Eltern als Veranlasser der Kosten einer Abschiebung ihrer minderjährigen Kinder ergibt sich aus dem Recht, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Allerdings kann die aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht abzuleitende Regelvermutung für eine Mitveranlassung entkräftet werden. Dies hat das OVG nicht beachtet. Deshalb wurde die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das BVerwG hat die klagenden Eltern außerdem als verpflichtet angesehen, die Kosten ihrer eigenen 33-tägigen Abschiebungshaft in tatsächlicher Höhe zu tragen. Die Erstattungspflicht ist nicht auf einen Haftkostenbeitrag beschränkt, wie dies für Strafgefangene geregelt ist. § 83 Abs. 4 Ausländergesetz (jetzt § 67 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) verlangt ausdrücklich die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten. Er enthält eine abschließende Regelung, die für die Anwendung der Haftkostenbeitragsvorschrift des Strafvollzugsgesetzes keinen Raum lässt. Soweit Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten vollstreckt wird, dürfen Ausländer allerdings nur mit den durch diese Haft verursachten spezifischen Kosten belastet werden. Da das OVG diese Kosten nicht ermittelt hat, wurde dessen Urteil auch insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Durchsetzung der Ausreisepflicht
1. Sollte nach Stellung eines Asylantrags das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus Rechtsgründen am Erlass einer (erneuten) Abschiebungsandrohung gehindert sein, dann ist insoweit die Zuständigkeit der Ausländerbehörde gegeben. (Im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 25.09.2000 - 18 B 1783/99 -, AuAS 2000, 256 = EZAR 210 Nr. 15 = EildStNRW 2001, 153.)
2. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Aufenthalt über mehrere Jahre geduldet worden ist, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass seine Ausreisepflicht nicht zwangsweise durchgesetzt werden wird.
OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2005
- Az.: 18 B 1967/04 -
Dem Erlass der Abschiebungsandrohung durch den Antragsgegner steht nicht die Rechtskraft der in ihren Asylverfahren ergangenen Urteile des VG entgegen, das nach Aufhebung der mit der Ablehnung des Asylantrags verbundenen Abschiebungsandrohung durch weiteres Urteil entschieden hat, dass der Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt an der Rechtskraftwirkung seines ersten Urteils scheitere. Beide Urteile entfalten insoweit keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem Antragsgegner.
Zwar erfasst die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den selben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen.
Danach ist eine Sperrwirkung hier jedoch schon deshalb nicht eingetreten, weil der Antragsgegner nicht Partei der Asylverfahren war. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang andeuten wollen, dass der Antragsgegner aus gesetzessystematischen Gründen am Erlass einer Abschiebungsandrohung gehindert sei, verkennen sie die den Zuständigkeitsregelungen in Asylsachen zugrunde liegende Gesetzessystematik. Mit der Stellung eines Asylantrags wird zwar das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und ist entgegen der vom VG vertretenen Auffassung gegebenenfalls zum Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung berechtigt, wenn erstmals das VG die Ablehnung des Asylantrags auf § 26a AsylVfG (sicherer Drittstaat) gestützt hat. Zugleich entfällt auch grundsätzlich die Befugnis der Ausländerbehörde zum Erlass einer entsprechenden Verfügung.
Anders verhält es sich jedoch, wenn die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach (erfolglos) abgeschlossenem Asylverfahren entfallen ist. Dies ist zweifellos der Fall, wenn dem Ausländer danach eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Gleiches gilt, wenn das Bundesamt - wie hier mit Blick auf die Rechtskraft des Urteils des VG - aus Rechtsgründen am Erlass einer (erneuten) Abschiebungsandrohung gehindert ist. In einer derartigen Situation gelten auch insoweit wieder die Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts, deren Anwendung nur so lange ausgesetzt sind, wie es in anderen Gesetzen, zu denen das Asylverfahrensgesetz gehört, bestimmt ist (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 AufenthG).
Schließlich können sich die Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner zu lange von ihr keinen Gebrauch gemacht habe. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Erlass einer Abschiebungsandrohung überhaupt tauglicher Gegenstand einer Verwirkung sein kann. Diesbezügliche Bedenken ergeben sich daraus, dass die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nicht bloß ein „Recht“ der Behörde darstellt, sondern eine ihr kraft Gesetzes obliegende Verpflichtung (§ 58 Abs. 1 AufenthG).
Jedenfalls liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Aufenthalt über mehrere Jahre geduldet worden ist, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass seine Ausreisepflicht nicht zwangsweise durchgesetzt werden wird.
© StGB NRW 2005