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Beim Landeswassergesetz fehlt finanzielle Klarheit
Städte- und Gemeindebund NRW fordert Vorab-Kostenschätzung und kostenneutrale Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf,
01.12.2004
Die Änderungen beim Landeswassergesetz NRW, die durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) nötig werden, dürfen Städten und Gemeinden wie Gebührenzahlern keine zusätzlichen Kosten aufbürden. Dies hat das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW heute in Düsseldorf gefordert. Der von der Landesregierung beschlossene Gesetzentwurf enthält keine verlässliche Abschätzung der Folgekosten und muss daher nachgebessert werden, forderte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider.
Das Land Schleswig-Holstein beispielsweise habe die Kosten aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie auf 688 Millionen Euro beziffert und damit zumindest den Versuch einer Kostenfolgen-Abschätzung unternommen. Der hiesige Gesetzentwurf zum Landeswassergesetz enthalte lediglich die Feststellung, dass konkrete Aussagen zu den Kosten in NRW derzeit nicht möglich seien.
Eine solche Kostenfolgen-Abschätzung begleitend zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie sei unverzichtbar, damit die vorgesehenen Regelungen unter finanziellen Gesichtspunkten überprüft werden könnten, merkte Schneider an. Außerdem sei bei der Bestandsaufnahme der Gewässergüte in NRW ein ständiger Abgleich mit den anderen Bundesländern - insbesondere den angrenzenden - sowie den übrigen EU-Staaten wie vor allem den Niederlanden und Belgien unabdingbar. Nur so könne ein einheitlicher Vollzug der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Europa und in Deutschland gewährleistet werden.
Schneider erinnerte daran, dass sich die Landesregierung auf der Grundlage des so genannten Düsseldorfer Signals in besonderem Maße zur Entbürokratisierung verpflichtet habe. An diesen Maßstäben muss der Landtag den Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW messen, sagte Schneider. Vor allem seien die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW eins zu eins umzusetzen. Eine weitere Kostenbelastung für die Städte und Gemeinden ohne finanziellen Ausgleich durch das Land dürfe es nicht geben.
Jedem Versuch, den Kommunen im Bereich Wasser zusätzliche Kosten treibende Standards überzustülpen, widerspreche dem nunmehr in der Landesverfassung verankerten Konnexitätsprinzip. Seit Juni 2004 gilt auch in Nordrhein-Westfalen: wer die Musik bestellt, bezahlt, stellte Schneider klar.
Die Erfüllung der Pflichten aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie seien in erster Linie eine staatliche Aufgabe - also eine Aufgabe des Landes. Konsequent sei deshalb auch, dass Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Flussgebiete in Nordrhein-Westfalen vom Land und auf dessen Kosten aufgestellt werden sollen. In diesem Zusammenhang begrüßte Schneider, dass die Landesregierung die ursprünglich vorgesehene Pflicht der Kommunen zur Unterhaltung der Gewässerrandstreifen fallen gelassen habe.
Bei der Umsetzung des Landeswassergesetzes sei eine Bündelung der Aufgaben bei den Bezirksregierungen notwendig. Neue Sonderverwaltungen seien nicht erforderlich, machte Schneider deutlich. In jedem Fall müssten aber bei Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Flussgebiete in Nordrhein-Westfalen die Kommunen beteiligt werden, denn schließlich seien sie zur Unterhaltung der Gewässer verpflichtet. Ebenso sei es sinnvoll, dem Landtag bei der Aufstellung solcher Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne ein Kontrollrecht einzuräumen.
V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw
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