Grundgesetz verlangt finanzielle Mindestausstattung der Kommunen

Gemeinsame Pressemitteilung von Städte- und Gemeindebund NRW, Städtetag NRW und Landkreistag NRW zum Rechtsgutachten Prof. Lange

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 06.01.2016

Foto: Jörn Wolter / wolterfoto.de

Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen — der Städtetag NRW, der Landkreistag NRW sowie der Städte- und Gemeindebund NRW — haben heute in Düsseldorf ein rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dipl.-Volkswirt Dr. jur. Klaus Lange von der Universität Gießen, Präsident des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen a. D., vorgestellt. Dieses beschreibt umfassend die Vorgaben des Grundgesetzes für die Finanzausstattung der Städte, Gemeinden und Kreise und entwickelt daraus Änderungsvorschläge für die Landesverfassung NRW. "Die Finanzierung der Kommunen darf nicht länger den Unwägbarkeiten des Landeshaushalts ausgeliefert sein, sondern muss auf eine solide, verlässliche Grundlage gestellt werden", betonten heute der stellvertretende Geschäftsführer des Städtetages NRW, Helmut Dedy, und die Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Klein, Landkreistag NRW, und Dr. Bernd Jürgen Schneider, Städte- und Gemeindebund NRW.

Ungeachtet der guten Konjunktur und trotz des Stärkungspaktes Stadtfinanzen geben die finanziellen Verhältnisse vieler Kommunen in Nordrhein-Westfalen weiterhin Anlass zu Besorgnis. Die gute Entwicklung der Steuereinnahmen wird mehr als aufgezehrt von den ständig steigenden Aufwendungen in den sozialen Sicherungssystemen und die generelle Kostenentwicklung vieler Aufgabenbereiche. Hinzu kommen die Herausforderungen durch die starke Zuwanderung von Flüchtlingen.

Ohne einen verbesserten Schutz der kommunalen Finanzausstattung wird auch die anstehende Umsetzung der Schuldenbremse, so die Befürchtung der kommunalen Spitzenverbände, zu weiteren Belastungen führen. "Wir sehen die Gefahr, dass sich das Land dann auf dem Rücken seiner Kommunen konsolidieren wird", machten Dedy, Klein und Schneider deutlich. "Bislang haben die Regierungsfraktionen zwar immer beteuert, dass die Schuldenbremse nicht zulasten der Kommunen gehen wird. Eine Absicherung in der Landesverfassung dafür gibt es aber nicht."

Dieser Befund war Anlass für die kommunalen Spitzenverbände in NRW, ein juristisches Gutachten unter anderem zu folgenden Fragen einzuholen:

  • Welche Gewährleistungen gibt es zur Sicherung der finanziellen Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung im Grundgesetz und an wen müssen sich die Kommunen wenden?
  • Ergibt sich für die Kommunen aus dem Grundgesetz ein Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung? Ist ein solcher Anspruch einer Abwägung mit Finanzierungsinteressen des Staates (Bund und/oder Land) unterworfen? Existiert ein unantastbarer Kernbereich der Finanzausstattung, der auch bei einer schwierigen Haushaltslage des Landes nicht unterschritten werden darf?

Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der Gießener Rechtswissenschaftler Prof. Dipl.-Volkswirt Dr. jur. Klaus Lange beauftragt. Er war von 1984 bis 2014 Mitglied sowie von 1996 bis 2003 und 2008 bis 2009 Präsident des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen. Hier die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens:

  • Die Kommunen haben aufgrund Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz gegen das Bundesland, zu dem sie gehören, einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung. Diese muss es den Kommunen erlauben, nicht nur ihre Pflichtaufgaben, sondern darüber hinaus freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
  • Die durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz gebotene finanzielle Mindestausstattung der Kommunen kann nicht durch den Hinweis, dass auch die Haushaltslage des Landes schwierig sei, eingeschränkt werden. Insoweit ist die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs NRW kritisch zu sehen.

Der Normalfall der verfassungsmäßigen Finanzausstattung der Kommunen kann nicht die Mindestausstattung sein, sondern muss eine darauf aufbauende und über sie hinausgehende angemessene Finanzausstattung darstellen, die ebenfalls aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz abgeleitet werden kann. Diese "angemessene Finanzausstattung" kann allerdings von der Leistungsfähigkeit des Landes abhängig gemacht werden.

Das Gutachten wurde den Mitgliedern der Verfassungskommission des Landtages NRW übergeben, die momentan über Änderungsvorschläge zur Landesverfassung NRW beraten.

"Wir hoffen, dass sich die Kommission mit den Ergebnissen und Änderungsvorschlägen des Gutachtens konstruktiv auseinandersetzt", so Dedy, Klein und Schneider. In seinem Gutachten schlägt Prof. Dr. Lange u. a. vor, die grundgesetzliche Garantie der Kommunen auf eine finanzielle Mindestausstattung auch ausdrücklich in der Landesverfassung NRW zu verankern.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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