Keine Sperrklausel im Kommunalwahlgesetz

Entscheidung des NRW-Verfassungsgerichtshofs hat nur geringe Auswirkungen auf Räte kreisangehöriger Städte und Gemeinden

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 17.12.2008

Der NRW-Verfassungsgerichtshof hat mit seinem gestrigen Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung, die Sperrklausel im Kommunalwahlgesetz abzuschaffen, festgehalten. Damit hat er das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb bekräftigt sowie die Einhaltung des Grundsatzes der gleichen Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit eingefordert. Die Änderung des Verfahrens zur Sitzberechnung im NRW-Kommunalwahlgesetz vom 09.10.2007 hätte bei kleinen Gemeinden eine Sperrklausel von mehr als fünf Prozent bedeutet. „Mit dem Urteil des NRW-Verfassungsgerichtshofes wird sich die Zusammensetzung der Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Bezug auf Parteien und Wählergruppen sowie einzelne Ratsmitglieder jedoch kaum verändern“, kommentierte der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Ernst Giesen, heute in Düsseldorf die Entscheidung.

In dem Verfahren hatte die Ökologisch Demokratische Partei (ÖDP) gegen eine Regelung im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetz geklagt, die ihr in der Praxis Nachteile gebracht hätte. Gemäß dem neu eingeführten Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers werden die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze bei Resten unter 0,5 auf die darunterliegende ganze Zahl abgerundet und bei Resten ab 0,5 auf die darüberliegende ganze Zahl aufgerundet. Dadurch ergibt sich automatisch eine Mindestanforderung an den Stimmenanteil für einen Ratssitz, der je nach Größe des Rates unterschiedlich ist (Kleiner Rat = größerer Mindeststimmenanteil, großer Rat = kleinerer Mindeststimmenanteil).

Zusätzlich legte das Kommunalwahlgesetz fest, dass Parteien oder Wählergruppen mit allzu geringem Stimmenanteil gar keinen Ratssitz erhalten sollen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Stimmenanteil nicht für einen ganzen Ratssitz (Faktor 1,0) ausreicht (Beispiel: 20 Ratssitze für 100 Prozent der Stimmen = 1 Ratssitz für 5 Prozent der Stimmen). Diese Regelung hat der Verfassungsgerichtshof nun für unwirksam erklärt. Eine drohende Funktionsunfähigkeit der kommunalen Räte - so das Gericht - sei derzeit nicht zu erkennen.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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