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Teilerfolg bei der Baugesetzbuch-Reform
Städte- und Gemeindebund NRW kritisiert allerdings überzogene Regelungen zu Umweltprüfung und Umweltbericht
StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf,
13.08.2004
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen begrüßt die Aufnahme wichtiger kommunalfreundlicher Änderungen in das Baugesetzbuch des Bundes (BauGB), das Ende Juli in Kraft getreten ist. Diese Gesetzesänderung wurde nötig aufgrund der Richtlinie der Europäischen Union über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (sog. Plan-UP-Richtlinie).
Jedoch wird das Verfahren zur Erstellung kommunaler Bebauungspläne noch aufwändiger als bisher, vor allem durch die neuen Regelungen zur Umweltprüfung und zur Erstellung eines gesonderten Umweltberichts. Der europäische Gesetzgeber erweist sich hier als Kostentreiber für die Städte und Gemeinden, rügte der Geschäftsführer des kommunalen Spitzenverbandes, Ernst Giesen, heute in Düsseldorf. Die bisherigen Vorschriften zum Umweltschutz hätten völlig ausgereicht, um alle Aspekte des Umweltschutzes zur Geltung zu bringen, machte Giesen deutlich.
Folgende Verbesserungen sind auf Forderung der kommunalen Seite in das Bundesbaugesetz aufgenommen worden:
- Vorrangflächen für Windkraftanlagen: Wenn eine Kommune einen Flächennutzungsplan aufstellen oder ändern will mit dem Ziel, Vorrangflächen für den Bau von Windkraftanlagen zu schaffen, kann sie eine Zurückstellung von Baugesuchen für Windenergieanlagen für bis zu ein Jahr verlangen. Bislang gab es diese Möglichkeit nicht. Somit bestand die Gefahr eines Wildwuchses von Windenergieanlagen. Durch die Gesetzesänderung erhalten die Kommunen die notwendige Zeit, Vorrangflächen für Windenergieanlagen sachgerecht zu planen.
- Rückbau nach Stilllegung: Künftig ist ein Bauherr oder Betreiber privilegierter Vorhaben im Außenbereich - etwa Steinbrüche, Kiesgruben oder Windkraftanlagen - verpflichtet, die Anlage nach Aufgabe der zulässigen Nutzung abzubauen und die Bodenversiegelung zu beseitigen. Hier fehlt jedoch eine Regelung, dass die Genehmigungsbehörde mit der Baugenehmigung eine Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Abbruchkosten verlangen kann, machte Giesen deutlich. Die NRW-Landesregierung ist aufgefordert, durch eine Ergänzung der Landesbauordnung die Möglichkeit für eine solche Absicherung - etwa durch eine Bankbürgschaft - zu schaffen, so Giesen weiter. Im nordrhein-westfälischen Abgrabungsgesetz gibt es bereits eine solche Regelung beispielsweise für Steinbrüche und Kiesgruben.
- Verlegen von Leitungen: Künftig kann eine Kommune im Bebauungsplan vorschreiben, dass Telekommunikations-Leitungen und Energieversorgungs-Leitungen unterirdisch verlegt werden müssen. Bisher war dies rechtlich umstritten. Telekommunikationsfirmen hatten deshalb aus Kostengründen in verstärktem Umfang oberirdische Leitungen geplant und versucht, die Mehrkosten für unterirdische Verlegung den Kommunen in Rechnung zu stellen, wenn diese aus städtebaulichen Gründen auf einer unterirdischen Verlegung bestanden.
V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw
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