Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

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Neues Merkblatt ab 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein neues, einheitliches Merkblatt für alle ab diesem Datum gestellten Anträge. Die bisherigen fünf Merkblätter wurden zu einem zusammengefasst, um die Antragstellung zu vereinfachen.

Änderungen bei Modul 1 – Transformationspläne

Ab dem 1. April 2026 ist die Förderung von Transformationsplänen in Modul 1 der BEW einschließlich der Planungsleistungen nach den Leistungsphasen 2 bis 4 der HOAI nicht mehr möglich. Auch die Aufstockung bereits laufender Anträge um Planungsleistungen ist dann nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme gilt für industrielle Prozesswärmenetze, die gewerbliche oder industrielle Verbraucher mit Prozesswärme versorgen.

  • Anträge, die bis zum 31. März 2026 eingehen, werden noch bearbeitet.
  • Änderungen an bereits gestellten oder bewilligten Anträgen sind bis 31. März 2026 möglich.
  • Machbarkeitsstudien nach Modul 1 der BEW sind von dieser Einstellung nicht betroffen und können auch nach dem 1. April 2026 weiterhin gefördert werden.


Hintergrund der Änderungen

Laut Aussagen des BAFA seien die Änderungen auf ordnungsrechtliche Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes zurückzuführen, wonach Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne bis zum 31. Dezember 2026 vorgelegt werden müssten. Fördermittel dürften dem Bundeshaushaltsrecht (§ 23 BHO) zufolge nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches Interesse bestehe, das ohne die Zuwendung nicht oder nur unzureichend erfüllt werden könne. Rechtlich vorgeschriebene Maßnahmen würden demnach grundsätzlich nicht als förderfähig gelten.

Veranstaltungen zur BEW

Ab März 2026 werden regelmäßig Informationsveranstaltungen zur Bundesförderung für effiziente Wärmenetze angeboten. Weitere Informationen sind auf der Veranstaltungsseite des BAFA verfügbar.

Hinweis aus Niedersachsen

Die Änderungen betreffen vor allem die Förderung von Transformationsplänen, während Machbarkeitsstudien weiterhin unterstützt werden. Dazu haben die Kolleginnen und Kollegen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes bereits in Erfahrung gebracht, dass Voraussetzung für die Förderung von Machbarkeitsstudien bei Kommunen als Antragsteller sei, dass diese „wirtschaftlich tätig“ seien (Ziff. 5.1. der Förderrichtlinie). Dazu wurde beim BAFA folgende Klärung eingeholt: „Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn Dienstleistungen oder Waren auf einem Markt angeboten werden. Ob dadurch Gewinne erzielt werden sollen, ist nicht relevant. Alleine durch die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie bzw. eines Transformationsplans oder durch Investitionen in das Wärmenetz liegt bereits eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, egal um welche Rechtsform es sich bei dem Antragsteller handelt. Insofern ist eine Kommune damit im Sinne der BEW wirtschaftlich tätig.“ Wir schließen uns der Empfehlung aus Niedersachsen für Kommunen an, diese Fragestellung vorab mit dem BAFA abzuklären.