BVerwG zum Bundes-Klimaschutzprogramm 2023

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Die Bundesregierung hatte auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen, welches die zur Erreichung des nationalen Klimaziels für 2030 beschlossenen Maßnahmen enthält. Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe (DUH), begehrte die Ergänzung dieses Programms, weil er weitere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich ansah.

Laut dem BVerwG muss das Klimaschutzprogramm als zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen nationalen Klimaschutzziels für 2030 erforderlich sind. Gemessen daran genügt das Klimaschutzprogramm nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die darin aufgenommenen Maßnahmen reichen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus, das Klimaschutzziel 2030 einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu erreichen. Angesichts dessen muss der Bund nunmehr das Bundes-Klimaschutz-Programm unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung der Treibhausgasemissionen ergänzen.

Anmerkung des StGB NRW

Dass das Klimaschutzprogramm 2023 nicht ausreichend war, hatte nach dem Urteil der Vorinstanz selbst die Bundesregierung nicht bestritten. Die nun vorliegende Entscheidung dient vor allem der Klärung, ob Umweltschutzorganisationen überhaupt auf die Einhaltung der Klimaschutzziele klagen können. Das BVerwG bejaht dies. Ähnlich wie bei den Klagen der DUH zur Einhaltung von Schadstoffgrenzen im Straßenverkehr, kann auch das Klimaschutzprogramm Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Aufgrund des im Vergleich zur Luftreinhaltung komplexeren Themas Klimaschutz und des Gestaltungsspielraums der Bundesregierung lag dieses Ergebnis zumindest nicht auf der Hand.

Praktische Auswirkungen, insbesondere die Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023, hat das Urteil zwar nicht, weil die Bundesregierung in Kürze ohnehin ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen wird. Umstritten war daher auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, das das BVerwG am Ende aber auch bejaht hat.

Für das kommende Programm steht der Bund nunmehr allerdings besonders unter Druck. § 9 KSG verpflichtet die Bundesregierung dazu, spätestens zwölf Monate nach dem Beginn einer neuen Legislaturperiode ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen, folglich bis zum 25.03.2026. Neben dem 65-Prozent-Ziel bis 2030 steht dann auch das 88-Prozent-Ziel bis 2040 im Raum. Die kommunalen Spitzenverbände haben in ihrer Stellungnahme an den Bund appelliert, den Transformationspfad hin zur Klimaneutralität verlässlich fortzuführen und planbare rechtliche sowie finanzielle Rahmenbedingungen sicherzustellen. Weitere Informationen finden Sie unter https://kommunen.nrw/themen/energie-und ... imaschutz/