Mitteilung
Rückwirkende kommunale Beteiligung an Bestandsanlagen nach § 6 EEG nutzen
Mit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Erweiterung des § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde klargestellt, dass Betreiber von Windenergie- und Solaranlagen Gemeinden auch für Bestandsanlagen finanziell beteiligen sollen. Verträge über Zuwendungen dürfen grundsätzlich rückwirkend geschlossen werden. Die Rückwirkung ist jedoch auf den 1. Januar 2023 begrenzt, also auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung.
Für die Praxis besonders relevant ist die Frage der Erstattungsfähigkeit: Betreiber können sich die an Gemeinden geleisteten Zahlungen für nach dem EEG geförderte Strommengen vom Netzbetreiber erstatten lassen. Nach einer Auslegung der Clearingstelle EEG|KWKG besteht ein Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber allerdings nur für solche Beträge, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich an die Kommune gezahlt wurden. Maßgeblich ist also der Zahlungszeitpunkt, nicht das Jahr der Stromeinspeisung. Erstattungsfähig sind ausschließlich im Vorjahr geleistete Zahlungen.
Zur vertraglichen Absicherung kann zwischen Kommune und EE-Anlagenbetreiber im Falle eines rückwirkenden Vertrages ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. Dies empfiehlt sich für den Fall, dass ein Netzbetreiber – entgegen der Auslegungshilfe – eine Erstattung ablehnt. Auf diese Weise lässt sich das wirtschaftliche Risiko für den Betreiber reduzieren, ohne die Beteiligungsmöglichkeit der Gemeinde zu gefährden. Da bislang weder gefestigte Rechtsprechung noch umfangreiche Literatur zu dieser Konstellation vorliegen, kann eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber sinnvoll sein.
Ergänzend hat die Clearingstelle jüngst ihre FAQ zur kommunalen Beteiligung nach § 6 EEG aktualisiert und zentrale Fragen zur praktischen Umsetzung klargestellt. Insbesondere wird dort nochmals hervorgehoben, dass für die Erstattungsfähigkeit allein die tatsächliche Zahlung im Vorjahr entscheidend ist. Diese Klarstellung schafft zusätzliche Orientierung für Kommunen und Betreiber bei der vertraglichen Gestaltung.
Für Städte und Gemeinden bedeutet dies: Auch bei bestehenden Wind- und Solaranlagen lohnt eine aktive Ansprache der Betreiber. Die rückwirkende Beteiligung eröffnet zusätzliche finanzielle Spielräume für kommunale Haushalte und stärkt zugleich die Akzeptanz der Energiewende vor Ort.
Aus kommunaler Sicht ist die Möglichkeit der rückwirkenden kommunalen Beteiligung ausdrücklich zu begrüßen. Sie ist ein wichtiger Baustein für mehr Teilhabe und Akzeptanz beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Angesichts des erheblichen finanziellen Potenzials sollten Bund, Länder und beteiligte Akteure darauf hinwirken, bestehende Unsicherheiten bei der Erstattungsfähigkeit weiter zu reduzieren und eine rechtssichere, praktikable Umsetzung zu gewährleisten.
Kommunen sind gut beraten, bestehende Anlagenstandorte systematisch zu prüfen und das Gespräch mit den Betreibern zu suchen, um die ihnen zustehenden Beteiligungsmöglichkeiten konsequent zu nutzen.
Weitere Informationen:
FAQ der Clearingstelle EEG|KWKG: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de