Beschluss
Windgipfel NRW am 10.01.2025 / Gesetzgebungsvorhaben
Das Präsidium begrüßt die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Bezug auf Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Wenngleich aufgrund des neu gefassten § 9 Abs. 1a BImSchG Anträge für planungsrechtliche Vorbescheide nach § 9 Abs. 1a BImSchG außerhalb der zukünftigen Windenergiebereiche ausgeschlossen werden sollen, greift die Regelung aus kommunaler Sicht zu kurz, da von der Gesetzesänderung normale Anträge für Vorbescheide nach § 9 Abs. 1 BImSchG und Anträge für Vollbescheide nach § 4 BImSchG nicht erfasst werden. Diese machen etwa die Hälfte der in NRW vorliegenden Anträge aus.
Das Präsidium begrüßt die vom Landtag am 30.01.2025 beschlossene Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW, mit der ein neuer § 36a ins LPlG eingefügt worden ist. Mit der Norm wird die Gesetzeslücke der bundesgesetzlichen Regelung geschlossen und sichergestellt, dass in der Regel nur Windenergieanlagen innerhalb der zukünftigen Windenergiebereiche zulässig sind.
Den Beschluss fasste das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen auf seiner 220. Sitzung am 13. Februar 2025 in Schwerte.