Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

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Die Ausführungen zur Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) werden durch das BMF-Schreiben III C 2 - S 7279-a/00004/004/023 neu gefasst. Dieses ändert zugleich den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) und stellt klar, dass Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE nur noch für diejenigen Zeiträume anwendbar ist, in denen die jPöR nach § 27 Abs. 22, 22a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.

Mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf eine auch unternehmerisch tätige jPöR ist eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.