Bisheriger Warnerlass des Landes gilt vorerst weiter

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Aufgrund des derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und zur Weiterentwicklung des Katastrophenschutzes verzichtet das Land NRW zum jetzigen Zeitpunkt auf eine inhaltliche Anpassung des bestehenden Warnerlasses (Runderlass vom 26. Mai 2020 - 32-52.08.09).

Ziel der anstehenden Gesetzesnovelle ist es unter anderem, eine grundlegende Überarbeitung des Warnverfahrens zu ermöglichen. Dieses soll künftig durch einen neuen Landeswarnplan geregelt werden, der den bisherigen Warnerlass vollständig ersetzen wird. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens und dem Inkrafttreten der Neuregelungen behält der Runderlass aus dem Jahr 2020 somit seine Gültigkeit zur Anwendung im Brand- und Katastrophenschutz.

Unabhängig von der grundsätzlichen Fortgeltung des Warnerlasses weist das Ministerium auf eine wichtige Neuerung im Bereich der Warninfrastruktur hin. Gemäß dem separaten Runderlass vom 19. Dezember 2025 (Az. 31-21.52.05.01) ändert sich die Systematik bei der Erfassung der Warnmittel. Die Sirenenerfassung wird demnach vom bisherigen landeseigenen Sirenenkataster in „IG NRW“ in das bundesweite Warnmittelkataster überführt.