Beschluss
Novellierung des Rettungsgesetzes NRW
Das Präsidium fordert neben einer Definition der Fehlfahrten im RettG NRW eine bundesrechtliche Klarstellung im SGB V, wonach Einsätze des Rettungsdienstes auch ohne Transport der Patientin oder des Patienten von den gesetzlichen Krankenkassen über Rettungsdienstgebühren refinanziert werden müssen.
Das Präsidium begrüßt die Vereinbarung des MAGS und der kommunalen Spitzenverbände, wonach die Kostenfolgeabschätzung nach Maßgabe von § 43 RettG NRW-E bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes überprüft werden soll.
Den Beschluss fasste das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen auf seiner 221. Sitzung am 11. Juli 2025 in Düsseldorf.