Mitteilung
BVerwG zu Lärmschutz zugunsten von Einrichtungen für Pflegebedürftige
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge („Bilster Berg“) im Kreis Höxter. In etwa zwei Kilometern Entfernung liegt eine Pflegeeinrichtung. Zu deren Schutz ist für den Betrieb der klägerischen Anlage bislang ein Immissionsgrenzwert von tagsüber 45 dB(A) an der Pflegeeinrichtung festgesetzt. Die Klägerin erstrebt dessen Erhöhung auf 50 dB(A) durch Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.
Die gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Landkreises gerichtete Klage hatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Die Regelung der TA Lärm, aus der sich der Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) ergebe, gelte für Pflegeanstalten einrichtungsbezogen. Es bedürfe keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet heranreichen müsse. Auch sei unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Klägerin kein erhöhter Immissionsrichtwert (Zwischenwert) wegen einer bestehenden Gemengelage zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat das BVerwG nun zurückgewiesen. Das BVerwG führt dazu aus, das Oberverwaltungsgericht sei im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass Nr. 6.1 S. 1 Buchst. g der TA Lärm zugunsten von Pflegeanstalten einrichtungsbezogen gilt. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Regelung. Die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung, dass hier kein erhöhter Zwischenwert wegen einer Gemengelage zwischen der Anlage der Klägerin und der Pflegeeinrichtung zu bilden war, sei revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Weitere Informationen:
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