Mitteilung
BVerwG zur Konzentrationswirkung der Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen
Tatbestand
Die Beklagte erteilte dem Kläger im Juni 2024 mit Bescheid die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung wegen eines Austausches des Anlagentyps. Nachdem der Beklagte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über den Antrag entschieden hatte, bescheinigte er der Klägerin den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung. Zugleich teilte er mit, dass sich die fingierte Genehmigung nur auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beziehe und die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen seien. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 25.03.2025, Az.: OVG 7 A 47/24, festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe und auch keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse. Die Genehmigungsfiktion sei eingetreten.
Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil angestrengte Revision nun zurückgewiesen. Die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen wird in den Fällen des § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG in der hier ausschlaggebenden bis zum 14.08.2025 gültigen Fassung auf der Grundlage eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens mit eingeschränktem Prüfprogramm durch die zuständige Immissionsschutzbehörde erteilt. Die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung bleibt dabei jedoch unberührt und lässt keinen Raum für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Dass die Änderungsgenehmigung hier aufgrund der Genehmigungsfiktion fingiert wird, ändert hieran nichts. Auch weitere von der Konzentrationswirkung umfasste Genehmigungen wie eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung sind daher nicht neben der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung einzuholen.
Anmerkung des StGB NRW
Das Urteil verdeutlicht die Reichweite der in § 16b BImSchG vorgesehenen Genehmigungsfiktionen. Nach dem Auslaufen der Frist können auch weitere wichtige Belange aufgrund der Konzentrationswirkung nicht mehr geprüft werden. Hierüber muss sich die Genehmigungsbehörde im Klaren sein, wenn sie ein Vorhaben in die Genehmigungsfiktion laufen lässt.
Weitere Informationen:
Die Pressemitteilung des BVerwG zu dem noch nicht veröffentlichten Urteil finden Sie hier.