EU-Beihilferechtsseminar „Der neue Freistellungsbeschluss der EU-Kommission“ am 03.06.2026

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Hintergrund

Die Städte und Gemeinden müssen das europäische Beihilferecht beachten, wenn sie private und öffentliche Unternehmen bei Aktivitäten im Bereich der Wirtschaftsförderung, kommunaler Infrastrukturmaßnahmen und insbesondere bei der Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge unterstützen. Hierbei handelt es sich um ein komplexes Rechtsgebiet, das insbesondere aufgrund seines hohen Interpretationspotenzials nicht unerhebliche finanzielle Risiken birgt. Diesen Risiken kann die kommunale Praxis aber begegnen, wenn sie Fördermaßnahmen bereits im Vorfeld beihilferechtlich richtig in die Wege leitet.

Zudem bietet der Anfang 2026 in Kraft getretene überarbeitete DAWI-Freistellungsbeschluss vereinfachte Rahmenbedingungen für staatliche Beihilfen und erleichtert gleichzeitig Investitionen in sozialen und erschwinglichen Wohnraum auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene. Damit sollen Kommunen künftig besser in die Lage versetzt werden, aktiv zur Sicherung von Wohnraum für alle Einkommensgruppen beizutragen, ohne dass jede Förderung zuvor der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

EU-Beihilferechtsseminar

Neben der Beantwortung typischer beihilferechtlicher Fragestellungen wird es auch einen Praxisbericht zum geförderten Wohnungsbau von einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft geben. Ferner wird das eAidRegister vorgestellt, in welches der Beihilfegewährende seit Anfang 2026 die De-minimis-Beihilfe verbindlich eintragen muss.

Adressaten der Fachtagung sind neben interessierten Hauptverwaltungsbeamten die Dezernats-, Fachbereichs- und Amtsleitungen aus den Bereichen Recht, Finanzen, Wirtschaft und Beteiligung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Unternehmen.

Eine Anmeldung zur Fachtagung ist bis zum 29.05.2026 über den folgenden Link möglich:

Anmeldung EU-Beihilferechtsseminar 03.06.2026 Düsseldorf

Weitere Informationen

Bei Rückfragen können Sie sich gerne bei Herrn Alexander Kramer (alexander.kramer@kommunen.nrw) melden.


Az.: 30 kr / 28.2-003/001