Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027

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Die VV Städtebauförderung ist insgesamt als Fortschreibung des bestehenden Systems zu bewerten. Die grundlegende Programmstruktur sowie die Förderlogik der Programme werden im Wesentlichen beibehalten.

Wesentliche Anpassungen gegenüber der VV Städtebauförderung 2025 ergeben sich insbesondere in folgenden Punkten:

  • Es ist eine zweijährige Laufzeit festgesetzt.
  • Die Bundesmittel steigen von dem bisherigen Niveau (ca. 790 Mio. € in 2025) auf 1 Milliarde Euro für 2026 und sollen 2027 auf 1,2 Milliarden Euro anwachsen. Bis zum Ende der Legislaturperiode ist ein Aufwuchs auf bis zu 1,58 Mrd. € avisiert.
  • Stärkere Betonung von Klimaschutz, Resilienz, Transformation und Innenentwicklung (vgl. Präambel VV Städtebauförderung): Die Leitbilder der Städtebauförderung werden im Kontext von Klimawandel, demografischem Wandel und Krisenresilienz nochmals geschärft.
  • Differenzierung bei Kommunen unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl. Art. 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich VV Städtebauförderung): Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass die Länder für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern abweichende Regelungen zu den Anforderungen an das integrierte Entwicklungskonzept treffen können: „Es ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erstellen, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Die Länder können abweichende Regelungen für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern treffen.

Fristen für die Antragstellung in NRW

Der Antrag zur Städtebauförderung 2026 – sofern noch nicht geschehen – ist bis zum 03.06.2026 bei der jeweilig zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Notwendige Ratsbeschlüsse können auch nach Ablauf der Frist bei den Bezirksregierungen nachgereicht werden.

Für die Städtebauförderung 2027 wird die Antragsfrist auf den 30.10.2026 gelegt.

Weitere Informationen:

Die VV Städtebauförderung finden Sie hier