Mitteilung
Bundesverwaltungsgericht zur Umlage von Wasserverbandskosten
Verbandsbeiträge können – so das BVerwG – grundsätzlich ebenso gegenüber den Eigentümern von Grundstücken im Verbandsgebiet festgesetzt werden, wenn von den Grundstücken (hier: ein Tagebaurestloch) tatsächlich kein Wasserzufluss zu den zu unterhaltenden Gewässern verursacht wird. Laut dem BVerwG ist dieses aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich als gerechtfertigt anzusehen und mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Grundgesetz) vereinbar. Dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung kommt insoweit laut dem BVerwG ein erhebliches Gewicht zu, da insbesondere die Prüfung, ob eine Fläche tatsächlich Wasser an ein Gewässer abführt, mit erheblichem Verwaltungswand verbunden ist.
Zudem stellt es – so das BVerwG – einen seltenen Ausnahmefall dar, dass von einer Fläche (Grundstück) kein Wasserzufluss zu den zu unterhaltenden Gewässern erfolgt. Allerdings muss – so BVerwG - ein Beitragserlass in Betracht gezogen werden, falls sich die Umlageerhebung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen sollte, was wiederum dann der Fall ist, wenn im Erlassverfahren feststeht, dass ein Grundstück keinen Wasserabfluss zu den zu unterhaltenden Gewässern verursacht und der Grundstückseigentümer deshalb keinen Vorteil aus der Gewässerunterhaltung hat.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Das BVerwG stellt in seinem Urteil vom 03.12.2025 (9 C 5.24) heraus, dass der Bundesgesetzgeber in § 40 Abs. 1 WHG den Bundesländern die Befugnis gegeben hat, die Aufgabe der Gewässerunterhaltung landesgesetzlich anstelle der Grundstückseigentümer insbesondere sog. öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z. B. Städte und Gemeinden) zuzuweisen.
In Nordrhein-Westfalen ist in § 62 Abs. 1 LWG NRW geregelt, dass die Städte und Gemeinden als Anliegergemeinden für die Gewässerunterhaltung bei fließenden Gewässern 2. Ordnung und sonstigen Gewässern zuständig sind. Nimmt ein sondergesetzlicher Wasserverband oder ein freiwillig gegründeter Wasser- und Bodenverband auf der Grundlage des Wasser- und Bodenverbandsgesetzes des Bundes (WVG) die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahr, so tritt dieser Verband gemäß § 62 Abs. 3 LWG NRW an dieser Stelle der Anliegergemeinde. Der Wasser- und Bodenverband kann der Anliegergemeinde seinen Aufwand für die Gewässerunterhaltung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW in Rechnung stellen. Die Anliegergemeinde kann ebenfalls gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW den ihr gestellten Aufwand wiederum den Grundstückseigentümern durch die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr in Rechnung stellen, wenn deren Grundstücke im Einzugsgebiet eines Gewässers liegen.
Das BVerwG weist in seinem Urteil vom 03.12.2025 (9 C 5.24) deutlich darauf hin, dass die Grundstückseigentümer auf der Grundlage der vorstehenden gesetzlichen Systematik auch ohne Mitglied eines Unterhaltungsverbandes zu sein, typischerweise „Nutznießer“ der Verbandstätigkeit sind, wenn ihre Grundstücke im Verbandsgebiet liegen, denn der Verband erfüllt für die Anliegergemeinde und zugleich für die Grundstückseigentümer die Pflicht zur Gewässerunterhaltung.
Allerdings soll laut dem BVerwG ein Erlass geboten sein, wenn ein Grundstück (hier: ein Tagesbaurestloch) nachweisbar keinen Wasserabfluss zu den zu unterhaltenden Gewässern verursacht und der Grundstückseigentümer deshalb keinen Vorteil aus der Gewässerunterhaltung hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch geboten sein, solche Grundstücke, die lediglich einen seltenen Ausnahmefall darstellen, von vornherein aus der Veranlagung herauszunehmen.