Düngerechts-Novelle und Schutz vor Nitrat

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Sachstand Düngegesetz

Das Änderungsgesetz (BT-Drs. 21/6135) sollte ursprünglich bereits in der vergangenen Legislatur verabschiedet werden, scheiterte jedoch im Bundesrat. Der Vermittlungsausschuss hatte sich vor Ablauf der Wahlperiode nicht mehr mit dem Entwurf befasst. Streitgegenstand war hierbei insbesondere die Ablehnung der Länder gegenüber der Stoffstrombilanzverordnung. Diese wurde seitdem durch die Bundesregierung abgeschafft. Das Düngegesetz soll insbesondere die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten regeln. Es enthält Ermächtigungen, die näheren Bestimmungen hierzu durch Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Änderung des Düngegesetzes ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des Düngerechts.

Zur Düngeverordnung ist vorgesehen, dass zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit ein erweitertes bundesweites Monitoring eingerichtet werden soll, das der flächendeckenden Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission dienen soll. Hierdurch wird einer Forderung der EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie Rechnung getragen. Für die Einrichtung des erweiterten Monitorings ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen. Dies macht den Austausch von Daten zwischen Behörden und die Erhebung von Daten bei landwirtschaftlichen Betrieben, die den Behörden nicht bereits vorliegen, erforderlich.

Die notwendige Rechtsgrundlage für das erweiterte Monitoring, dessen Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung geregelt werden sollen, soll im Düngegesetz geschaffen werden. Das geplante Monitoring erlaubt Rückschlüsse hinsichtlich der flächendeckenden Auswirkungen der Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der Gewässer.

Sachstand Ausweisung belasteter Gebiete

Nach derzeitigen Informationen liegt ein Referentenentwurf für die neue „Verordnung über die Neuordnung der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten nach der Düngeverordnung“ zwar vor, es fehlt jedoch noch die politische Zustimmung des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Infolgedessen verzögert sich auch die Einbindung von Verbänden und Ländern weiter.

Mit der Verordnung sollen die bundesrechtlichen Grundlagen für die Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten durch die Länder neu geregelt werden. Neben Änderungen an der Düngeverordnung ist die Einführung einer neuen Gebietsausweisungsverordnung (GeAV) vorgesehen. Diese übernimmt die bisherigen Anforderungen aus der Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung (AVV GeA) und überführt sie in verbindliches Recht. Dabei sollen einzelne Anpassungen vorgenommen werden, die der Verfahrensvereinfachung dienen und Erfahrungen aus der bisherigen Praxis berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist derzeit unklar, ob die angekündigte Rechtsklarheit bis zur Düngesaison 2027 erreicht werden kann. Der zuletzt auf der Agrarministerkonferenz (AMK) skizzierte Zeitplan gerät damit zunehmend ins Wanken. Auslöser für die Neuregelung ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025, durch das die bisherige Rechtsgrundlage für die Ausweisung der roten Gebiete für unwirksam erklärt wurde.

Anmerkungen des StGB NRW

Die Kommunen sind in besonderem Maße durch Nitratbelastungen betroffen, da hierdurch die Trinkwasserversorgung in betroffenen Gebieten erheblich erschwert wird. Eine neue, rechtssichere Verordnung zur Ausweisung belasteter Gebiete ist nach den Gerichtsurteilen der letzten Monate dringend erforderlich. Darüber hinaus wurde die von der AMK geforderte Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung der Düngepolitik bislang nicht einberufen. Diese soll insbesondere ein tragfähiges, rechtssicheres und zukunftsfähiges Gesamtkonzept erarbeiten, das Anforderungen des Gewässerschutzes ebenso berücksichtigt wie Aspekte der Verursachergerechtigkeit. Vor dem Hintergrund des fortschreitenden Zeitverzugs ist eine zeitnahe Einsetzung dieser Arbeitsgruppe jedoch dringend geboten.