Mitteilung
OVG LSA zur Einstufung eines Kraftfahrzeuges als Abfall
Der Fahrzeugeigentümer hat vorgetragen, es handele sich um einen sog. Oldtimer und nicht um Abfall. Das OVG LSA sah die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sog. Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als nicht erfüllt an. Ein Oldtimer ist danach ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmal in den Verkehr gebracht worden ist, weitgehend dem Originalzustand entspricht, sich in einem guten Erhaltungszustand befindet und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Laut OVG LSA widerspricht es offensichtlich der maßgeblichen „Verkehrsauffassung“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, jahrelang unter freien Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden (u. a. Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.,06.2010 – Az. 7 A 36/09 . OVG Rh-Pf., Beschluss vom 24.08.2009 – Az.: 8 A 10623/09).
Zugleich weist das OVG LSA darauf hin, dass auch ein Handelswert der Fahrzeuge einer Einstufung als Abfall nicht entgegensteht. Auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, können Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG sein, denn anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts unterlaufen, die Umwelt und die menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen (so: BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 – 7 C 34.15 -; VGH BaWü, Beschluss vom 28.05.2025 – 10 S 2112/24 -).