Mitteilung
OVG NRW zum Kanal als abwassertechnisches Optimum
Vor diesem Hintergrund hat das OVG NRW in dem entschiedenen Fall die Anordnung einer Zwangsdurchleitung durch die zuständige Wasserbehörde für den Anschluss eines Grundstücks an den öffentlichen Kanal über ein anderes Grundstück als rechtmäßig angesehen.
Laut dem OVG NRW genügte für die Anordnung einer Zwangsdurchleitung, dass die Durchführung der Maßnahme vernünftig und sinnvoll ist. Es war nicht erkennbar, dass die Maßnahme durch die Inanspruchnahme anderer fremder Grundstücke zu Lasten anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigten weniger belastend hätte durchgeführt werden können.
Auch das Abwasserbeseitigungskonzept könne – so das OVG NRW – nicht beanstandet werden, weil mit Blick auf den Anschluss von Grundstücken an das öffentliche Kanalnetz objektive Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Gelände, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen sei.
Der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt stehe insoweit ein weiterer Gestaltungsspielraum im Rahmen ihres abwassertechnischen Planungsermessens zu. Die Grenze werde bei dem Gestaltungsspielraum erst dann überschritten, wenn die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Abgabepflichtigen ausnutzt bzw. willkürlich gehandelt hat. Diese sei im zu entscheidenden Fall nicht feststellbar und es sei nicht Sache des OVG NRW zu überprüfen, ob die Gemeinde auch die sinnvollste und zweckmäßigste Maßnahme ausgewählt habe.