Mitteilung
OVG NRW zum Schmutzwasser-Gebührenbescheid
Das OVG NRW stellt zunächst heraus, es bei einem Schmutzwassergebührenbescheid nicht erforderlich ist, dass die Zählerstände von dem Anfang und dem Ende des „Verbrauchszeitraumes“ mitgeteilt werden, denn dieses sei für die Bestimmtheit des Bescheides nicht erforderlich. Es genüge, dass der Abgabenbescheid die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet.
Zur Begründung des Schmutzwassergebührenbescheides reicht es – so das OVG NRW - aus, wenn die diejenigen Erwägungen bekannt gegeben werden, die den Abgabenbescheid tragen. Nicht erforderlich sei, dass die Begründung richtig ist und ebenso genüge eine unzutreffende Begründung den Formvorschriften (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2026 – Az. 9 E 355/25 -). Es sei weiterhin nicht erforderlich, dass der Gebührenbescheid sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2018 - 5 K 15795/16 -).
Zudem war laut dem OVG NRW nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hatte, dass die Gebührenschuld nicht beglichen worden sei. Der Klägerin obliege als Gebührenschuldnerin die Beweislast dafür, dass die Gebührenschuld beglichen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass bei den Zahlungen des Sozialamtes an die GmbH ausschließlich die Forderungen aus dem Nahwärme-Service-Vertrag über die Lieferung von Wärme und Wasser aber nicht die Gebührenschuld für die Schmutzwassergebühr beglichen worden sei. Dieses sei nachvollziehbar, weil nur die Gebührenforderung als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe und deshalb gesichert gewesen sei (vgl. § 6 Abs. 5 KAG NRW).