OVG NRW zur Beitragskalkulation

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Eine zu niedrige Festsetzung eines Beitrages ist hingegen laut dem OVG NRW unschädlich und kann nicht zur Folge haben, dass überhaupt kein Beitrag erhoben werden kann, was aber anderenfalls der Fall wäre, wenn die Konsequenz der Nichtigkeit eintreten würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.05.1990 – Az. 2 A 500/88-).

Zugleich stellt das OVG NRW heraus, dass bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für ein vollständiges Mischwasserkanalsystem bezogen auf die Straßenoberflächenentwässerung die so genannte Zwei-Kanal-Methode anzuwenden ist (vgl. dazu grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 02.09.1998 – Az. 15 A 7653/95-).

Dient der Mischwasserkanal einerseits der Grundstücksentwässerung (Niederschlagswasser und Schmutzwasser) und andererseits der Straßenentwässerung, ist die Kostenverteilung grundsätzlich in dem Verhältnis vorzunehmen, dass sich aus der Höhe des Aufwands für die Herstellung einer selbständigen Kanalisation für die Grundstücksentwässerung (Niederschlags- und Schmutzwasser) einerseits und einer selbständigen Regenwasserkanalisation für die Straßenentwässerung andererseits ergibt.

Das Verwaltungsgericht war – so das OVG NRW – von dieser Zwei-Kanal-Methode zur Kostenverteilung zwischen der Entwässerung der privaten Grundstücke und der Entwässerung der öffentlichen Straße zutreffend ausgegangen. Dabei sei ein Straßenentwässerungsanteil von 25 % der gesamten Herstellungskosten für den Mischwasserkanal angesetzt worden. Dieses sei aber unschädlich, weil bezogen auf den Straßenausbaubeitrag die Kosten für einen fiktiven Regenwasserkanal für die Straßenentwässerung (deutlich) über diesen Prozentsatz gelegen hätten, so dass der erhobene Straßenausbaubeitrag jedenfalls nicht zu hoch sein könne.

Dass die beklagte Stadt den Aufwand für die Wiederherstellung der Straßenoberfläche über der Kanalbaufläche nur bei den Kanalbaukosten berücksichtigt habe, anstatt diese in der gemeinsamen Durchführung beider Maßnahmen begründete Kostenersparnis auf diese zu verteilen, damit bei einer Verbindung von Baumaßnahmen von unterschiedlichen Kostenträgern (hier: Kanalbau und Straßenbau), die auf verschiedenen Aufgabenbereichen entstehende Ersparnis nicht nur auf einem Kostenträger zugutekommt – weil ebenfalls unschädlich, weil - so das OVG NRW – wegen der geringen Kostenquote von 25 % für die Kanalbaukosten für einen fiktiven Regenwasserkanal es nicht zu einem überhöhten Aufwandsersatz gekommen sei.