Mitteilung
OVG NRW zur Gewässerunterhaltungsgebühr
Das OVG NRW hatte bereits mit Beschluss vom 12.11.2025 (Az.: 9 A 2129/21) klargestellt, dass es bei der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 LWG NRW nicht darauf ankommt, ob eine befestigte Fläche auf einem Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist, weil hierauf in der Umlagevorschrift des § 64 LWG NRW nicht abgestellt wird.
In § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW werde - so das OVG NRW - lediglich zwischen befestigten und unbefestigten Flächen unterschieden, wobei auf die befestigten Flächen 90 % und auf die übrigen (unbefestigten) Flächen 10 % der Kosten für die Gewässerunterhaltung umgelegt werden können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.03.2024 – Az..3 LZ 715/21OVG – zur Zulässigkeit eines reinen Flächenmaßstabs).
Eine weitere Differenzierung danach, ob von einem Grundstück unmittelbar - sei es über ein Abflussrohr oder einen Kanal – Niederschlagswasser in das Gewässer eingeführt wird oder ob das Niederschlagswasser – beispielsweise auf dem Nachbargrundstück oder einem unversiegelt gebliebenen Grundstücksteil versickert – bedarf es nicht.
Maßgeblich ist aufgrund der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit allein die schlichte Lage des Grundstücks in dem Einzugsgebiet des unterhaltungspflichtigen Gewässers. Dieses beruht – so das OVG NRW – auf der zulässigen Wertung, dass jedes Grundstück schon allein in Folge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.04.2026 – Az. 9 A 3159/21 und vom 12.11.2025 – Az. 9 A 2129/21).
Es ist laut dem OVG NRW somit insgesamt nicht zu beanstanden, dass gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW die Eigentümer der befestigten Flächen 90 % und die Eigentümer der übrigen Flächen (nur) 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung tragen müssen. Insoweit werden unbefestigte Flächen auf einem Grundstück von vornherein nicht durch den erhöhten Kostenanteil (90 %) belastet. Außerdem ist in § 64 Abs. 1 Satz 7 und 8 LWG NRW vorgenommene Pauschalierung und Typisierung der für die Verteilung der Unterhaltungskosten maßgeblichen Kostenfaktoren – so das OVG NRW – nicht zu beanstanden, weil der Landesgesetzgeber eine tiefergehende Differenzierung bezogen auf weitere Einflussmerkmale für die Niederschlagswasserversickerung und damit die Annäherung an einen Wirklichkeitsmaßstab nicht beabsichtigt hat und eine weitere Differenzierung verfassungsrechtlich nicht geboten ist.