Mitteilung
OVG NRW zur Gewässerunterhaltungsgebühr und Erdbeertunnel
Laut dem OVG NRW differenziert die Regelung in § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW aus Gründen der Pauschalierung (allein) zwischen diffusen Einleitungen aus unbefestigten Flächen und punktuellen Einleitungen aus vorwiegend befestigten Flächen.
Zweck des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW ist es – so das OVG NRW -, all diejenigen Flächen einem deutlich höheren Umlageanteil (90 % für befestigte Flächen) zu unterwerfen, die aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine möglichst direkte und flächenhafte (diffuse) Versickerung des Niederschlagswassers stören oder verhindern. Die Abschirmung einer Fläche durch einen landwirtschaftlichen Folientunnel (hier: einem Erdbeertunnel) führt -so das OVG NRW – jedenfalls zu einer Umleitung des Niederschlagswassers und zu einer rein punktuellen Versickerung im Randbereich des Tunnels, mit der Folge, dass die Fläche, auf welcher der Folientunnel steht, als befestigte Fläche und nicht als unbefestigte Fläche eingeordnet werden kann.