Mitteilung
OVG NRW zur Zwangsdurchleitung und Entschädigung
Das OVG NRW hat die Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichtes bestätigt und führt aus, dass eine Entschädigung gemäß § 95 WHG nur für solche Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 WHG in Betracht kommt, die als unzumutbar einzuordnen sind. Die Gewährung einer Entschädigung sei nach diesen Vorschriften somit der Ausnahmefall (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2020 – Az. 13 LA 40/19 -).
Laut dem OVG NRW lag in dem entschiedenen Fall eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung bereits nicht vor, weil der Kläger als betroffener Grundstückseigentümer nicht dargelegt hatte, welche baulichen Anlagen er im Trassenverlauf zu errichten beabsichtige und ebenso nicht klar war, inwiefern dieses überhaupt baurechtlich zulässig wäre. Die danach allein verbleibende und zudem geringfügige Beschränkung abstrakter Nutzungsmöglichkeiten vermag – so das OVG NRW – im konkreten Einzelfall eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 95 WHG nicht zu begründen, so dass in der Konsequenz die grundgesetzlich bestimmte Sozialpflichtigkeit des Eigentums durchgreife und eine Entschädigung nicht zu zahlen sei.