OVG NRW zur Zwangsdurchleitung von Abwasser und Art 3 Abs. 1 GG

Link kopieren

Erforderlich sei eine solche Maßnahme (Zwangsdurchleitung) nicht erst dann, wenn der mit ihr verbundene Zugriff auf ein Grundstück unerlässlich sei, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden könne. Es genügt vielmehr – so das OVG NRW – das die Durchführung der Maßnahmen vernünftig und sinnvoll sei (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2026 – 20 A 2135/22 -).

Nicht von Bedeutung sei auch, ob die Maßnahme durch Inanspruchnahme eines anderen Grundstücks zu Lasten eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durchgeführt werden könne, denn wenn dies so wäre, müsse sich die zuständige Wasserbehörde – so das OVG NRW - stets auf die Belastung eines anderen verweisen lassen müssen, ohne die Durchführung der Maßnahme jeweils durchsetzen zu können. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein anderes privates Grundstück offensichtlich geeigneter wäre oder mit der Verlegung der Leitung auf dem einem anderen Drittgrundstück ein geringerer Eingriff in das Grundeigentum verbunden wäre. Gemessen daran war im vorliegenden Fall – so das OVG NRW – die geplante Druckrohrleitung anders nicht ebenso zweckmäßig zu verlegen.

Ebenso hat das OVG NRW in einem weiteren Beschluss vom 22.02.2026 (Az.: 22 A 2138/22) darauf hingewiesen, dass die Verlegung in einem fremden Grundstück zweckmäßig sei, wenn dieses Grundstück lediglich als Wegeparzelle genutzt wird und keiner anderweitigen Nutzung zugänglich ist.
Schlussendlich weist das OVG NRW darauf hin, dass auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sei. Der Anschluss der in Rede stehenden Grundstücke an den öffentlichen Kanal war in rechtlicher Hinsicht – so das OVG NRW – alternativlos, weil die Voraussetzungen für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für das Schmutzwasser gemäß § 49 Abs. 5 LWG NRW nicht (mehr) vorlagen und der Anschluss an die öffentliche Kanalisation wegen technischer Schwierigkeiten bzw. wegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes nicht unmöglich war (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2026 – 20 A 2135/22 -).

Mit Blick darauf, dass für andere Grundstücke noch nicht ein Anschluss an den öffentlichen Kanal vorgesehen sei, weist das OVG NRW ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.