Mitteilung
VG Köln zum Vorrang erneuerbarer Energie gemäß § 2 EEG
Laut dem VG Köln ist in § 2 EEG zwar geregelt, dass dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien ein überragendes öffentliches Interesse zukommt. § 2 EEG ist auch auf Wasserkraftanlagen anwendbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2023 – Az. 2 M 40.23-). Allerdings bedeutet dieses lediglich, dass im Falle einer Abwägung das besondere Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Öffentliche Interessen können erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes im Rahmen von Genehmigungsverfahren (nur) dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem in Art. 20 a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rahmen gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.2022 – Az. 22 AF 84/18-; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.11.2023 – Az. 2 M 40.23).
Laut dem VG Köln ist der von der zuständigen Wasserbehörde im Rahmen der Anordnung geförderte Fischschutz ebenfalls ein Umweltbelang, der als gleichrangig beachtet werden muss. Bei einem solchen umweltrechtlichen Zielkonflikt ist – so das VG Köln – darauf zu achten, dass im Ergebnis ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird. Es darf nicht zu einer Verlagerung nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes Schutzgut kommen bzw. zu einer nachteiligen Beeinträchtigung eines gleichwertigen Schutzguts (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2024 – Az. 4 K 1421/23-). Im Ergebnis kann somit laut dem VG Köln auch der Betrieb einer Wasserkraftanlage unter dem Gesichtspunkt des Fischschutzes Beschränkungen erfahren.