Aktualisierte GRW-Förderrichtlinien NRW in Kraft getreten

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Der Bund und die Länder haben Ende 2025 den neuen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) beschlossen, der seit dem 01.01.2026 gilt. Hierüber hatten wir mit Mitteilung vom 12.01.2026 informiert.

Es handelt sich dabei um Anpassungen zur Konkretisierung von Fördervoraussetzungen und einzelnen Fördererweiterungen vor allem um die notwendigen Klarstellungen bzw. Anpassungen infolge von Änderungen der maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) durch die Europäische Kommission. Die vorgesehenen Modifikationen im Koordinierungsrahmen sorgen für eine höhere Rechtssicherheit.

Aufgrund der Änderungen war eine Anpassung der bisherigen GRW-Förderrichtlinien notwendig:

Richtlinie GRW-Infrastruktur NRW

Die „Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - in Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinie GRW-Infrastruktur NRW) ist am 15.04.2026 in Kraft getreten. Hierbei handelt es sich um die Aktualisierung der bisherigen RWP-Infrastruktur-Richtlinie. Zuwendungsempfänger sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die GRW-Infrastruktur-Richtlinie enthält folgende wesentlichen Änderungen:

•Förderung von Wirtschaftsflächen/Erhöhung kommunaler Liquidität:
Bei der Förderberechnung wird zukünftig auf die Anrechnung der potentiellen Einnahmen durch den Verkauf der Wirtschaftsfläche verzichtet werden (zurzeit 30 %). Dies verschafft den Kommunen einen maßgeblichen Cashflow-Vorteil. Der kommunale Haushalt wird in der kostenintensiven – oftmals langjährigen - Umsetzungsphase des Projektes entlastet.

•Förderung des Grunderwerbs bei Gewerbeflächen:
Bis Ende 2028 wird der Grunderwerb für Industrie- und Gewerbeflächen anteilig (bis zu 25 % der Gesamtausgaben) gefördert.

•Entfall des Interessenbekundungsverfahrens:
Die Förderrichtlinie gibt verbindlich vor, dass vor jeder Bewilligung geprüft werden muss, ob die Einschaltung privater Unternehmen Zeit- oder Kostenersparnisse ermöglicht. Dies erfolgt üblicherweise durch ein aufwändiges Interessenbekundungsverfahren durch die Kommunen. Die bisherige „Muss-Regelung“ für NRW entfällt künftig und wird durch eine „Soll-Regelung“ ersetzt.

•Streichung der Vorprüfung:
Die Förderrichtlinie sieht bisher vor, dass jeder Mittelabruf durch ein Rechnungsprüfungsamt der Kommune oder eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer vorgeprüft werden muss. Da ohnehin nur noch Beleglisten und keine Originalbelege mehr vorzulegen sind, ist die Streichung der Vorprüfung aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie stellt eine zusätzliche Erleichterung für kommunale Fördermittelempfänger dar.

•Einnahmeschaffende Tourismusvorhaben:
Ausweitung der Förderung von Einnahmeschaffenden Tourismusvorhaben nach den Möglichkeiten des GRW-Koordinierungsrahmens. Hierdurch sind neuerdings zusätzlich förderfähig: Bädereinrichtungen, Kurhäuser, Thermalbäder, nachweislich überwiegend touristisch genutzte Hallen- und Erlebnis-/Freizeit- und Kombibäder

•Erhöhung der Pauschalen für Baunebenkosten sowie Projektmanagement:
Die erweiterte Fördermöglichkeit des Projektmanagements entlastet Kommunen bei der Planung und Durchführung von Projekten

•Kosten-Nutzen-Analyse ab 18 Mio. €:
Erste Betragsanpassung seit 2007 um inflationsbedingten Preissteigerungen zu begegnen.

GRW-Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft NRW

Die „Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - in Nordrhein-Westfalen“ (GRW-Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft NRW) ist am 15.04.2026 in Kraft getreten. Hiermit fördert NRW Ausgaben für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes sowie für nicht-investive Vorhaben. Zuwendungsempfänger sind gewerblichen Unternehmen.

Durch die Aktualisierung der Richtlinie wird u. a. die grundsätzliche Förderfähigkeit künftig anhand einer klaren Negativliste nicht förderfähiger Wirtschaftszweige geprüft. Der bislang komplexe und teils branchenspezifisch eingeschränkte Förderzugang entfällt.

Weitere Informationen

Die Richtlinie GRW-Infrastruktur NRW ist abrufbar unter: MB.NRW 2026 Nr. 95 | RECHT.NRW.DE

Die GRW-Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft NRW ist abrufbar unter: MB.NRW 2026 Nr. 87 | RECHT.NRW.DE



Az.: 32 kr / 30.0.3-002/002