Aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Wiedereinführung von Tempo-30-Abschnitten

Link kopieren

Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts München

Zwei Anwohner der Landshuter Allee in München hatten gegen die Aufhebung der im Oktober 2025 eingeführten Geschwindigkeitsbegrenzung geklagt und im Eilverfahren Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht München entschied mit Beschluss vom 13.02.2026, dass Tempo 30 vorläufig wieder angeordnet werden muss. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte eine tragfähige und belastbare Grundlage für die Annahme der Stadt, dass die maßgeblichen Stickstoffdioxid-Grenzwerte künftig auch ohne Geschwindigkeitsbegrenzung sicher eingehalten werden. Die vorgelegten Prognosen seien mit Unsicherheiten behaftet. Zusätzlich seien mögliche verkehrliche Mehrbelastungen – etwa durch geplante Baustellen – nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die Stadt München wehrt sich nun gegen den Gerichtsbeschluss zu Tempo 30 am Mittleren Ring. Eine Beschwerde ist laut VG München beim Gericht eingegangen. Damit wird der Streit um sauberere Luft und das Tempolimit an der Landshuter Allee als nächstes vor dem Bayerischen VGH in München ausgetragen.

Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin

Auch in Berlin wurde die Aufhebung eines Tempolimits gerichtlich beanstandet. Lediglich nachts sollte noch Tempo 30 aus Gründen des Lärmschutzes in der Saarstraße gelten. Dagegen hatte ein Anwohner mit Unterstützung der Deutschen Umwelthilfe Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Diesem stimmte das Gericht am 17.02.2026 zu, weil es den Erfolg des Anwohners im Hauptverfahren für wahrscheinlich hält. Auf dem Straßenabschnitt muss nun erneut Tempo 30 angeordnet werden. Das Berliner Verwaltungsgericht argumentierte im Rahmen der Eilentscheidung vor allem mit erhöhter Unfallgefahr an der betreffenden Stelle. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die parallelen Entscheidungen verdeutlichen, dass Kommunen bei der Fortschreibung von Luftreinhalte- und Mobilitätskonzepten eine besonders sorgfältige, datenbasierte Begründung benötigen. Werden Maßnahmen wie Tempolimits aufgehoben, müssen Prognosen zur Grenzwerteinhaltung oder der Verkehrssicherheit belastbar und gerichtsfest sein. Gleichzeitig zeigt sich erneut das Spannungsfeld, in dem Städte und Gemeinden bei der Gestaltung des Verkehrs vor Ort handeln: Sie stehen zwischen Anforderungen des Gesundheitsschutzes, verkehrlichen Belangen und gesellschaftlicher Akzeptanz. Aus kommunaler Sicht braucht es daher weiterhin praktikable und rechtssichere Rahmenbedingungen im Straßenverkehrs- und Immissionsschutzrecht, die Planungssicherheit schaffen und zugleich ausreichende Handlungsspielräume für differenzierte Lösungen vor Ort gewährleisten. Die vergangene Novelle der StVO brachte zwar neue Begründungsmöglichkeiten für die Anordnung von Tempo 30, das rechtlich sehr enge Korsett, in welchem sich Kommunen bewegen, bleibt jedoch. Weitere ähnliche Verfahren sind anhängig.

Weitere Informationen

Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts München vom 16.02.2026 ist abrufbar unter:

Pressemitteilungen - Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit


Az.: 35 kr / 33.0-003/002