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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 73/2023 from 13.01.2023
Änderung des § 50 WHG zu öffentlichen Wasserspendern
Im Bundesgesetzblatt vom 11.01.2023 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) verkündet worden. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/2184 vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EU L 435 vom 23.12.2020, S. 1). Die Änderung ist am 12.01.2023 in Kraft getreten (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes).
Der § 50 WHG ist wie folgt geändert worden:
1. Öffentliche Wasserspender (§ 50 Abs. 1 Satz 2 WHG)
In § 50 Abs. 1 WHG wurde ein neuer Satz 2 angefügt. Danach gehört zur öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.
Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut reicht es nicht aus, Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten nur in Innenanlagen bereitzustellen, weil der Gesetzeswortlaut ausdrücklich bestimmt, dass die Bereitstellung durch Innen- und Außenanlagen zu erfolgen hat. Dieses war im Gesetzentwurf noch anders, weil dort von Innen- oder Außenanlagen die Rede war (BT-Drucksache 20/3878 vom 10.10.2022, S. 11).
Zugleich wurde in der Bundestags-Drucksache 20/3838 (S. 11) herausgestellt, dass durch die Einrichtung von Außenanlagen für Trinkwasser an öffentlichen Orten der Konsum von Leitungswasser gefördert werden soll und damit aus Nachhaltigkeitsgründen der Konsum von Flaschenwasser gesenkt werden soll, wie es in der EU-Richtlinie 2020/2184 in dem Erwägungsgrund Nr. 33 ausgeführt wird. Dieses bedingt auch, dass die Breite der Bevölkerung an Orten im öffentlichen Raum zu erreichen ist, so dass Innenanlagen allein nicht ausreichend sind, weil sie nicht 24 Stunden am Tag durchgängig benutzbar sind.
Gleichwohl verbleibt den Städten und Gemeinden als Träger der öffentlichen Wasserversorgung (§ 38 LWG NRW) ein ausreichender Spielraum bezogen auf die Anzahl, die Lage und die Art der Innen- und Außenanlagen (so die Ausführungen in der Bundestags-Drucksache 20/3878, S. 11). Zugleich wird in der Bundestags-Drucksache 20/3878 (S. 11) klargestellt, dass die Finanzierung der „Trinkwasserbrunnen“ (= Innen- und Außenanlagen) im Wesentlichen durch die Kommunen erfolgt, was letzten Endes ein Hinweis auf die Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln ist, weil im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass die öffentliche Wasserversorgung in privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen (z. B. der Verwaltung) davon unberührt bleibt.
Der StGB NRW sieht es als erforderlich an, dass der Landesgesetzgeber dieses neue Aufgabefeld der öffentlichen Wasserversorgung in § 38 Abs. 1 LWG NRW landesgesetzlich zusätzlich verankert und zugleich in § 39 Satz 2 LWG NRW die Umlagefähigkeit der Kosten für die Innen- und Außenanlagen über die Wassergebühr ausdrücklich landesgesetzlich verankert, weil der Bund keine Gesetzgebungskompetenz im Benutzungsgebührenrecht hat (vgl. Höhne in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 1 KAG NRW Rz. 16).
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass durchgängig einwandfreies Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten bei Innen- und Außenanlagen im Einklang mit den Vorgaben der Bundes-Trinkwasserverordnung bereitgestellt werden muss (Bundestags-Drucksache 20/3878, S. 12). Auch deshalb ist eine ausdrückliche, landesgesetzliche Regelung als erforderlich anzusehen.
Zudem ist auch für die angemessene Löschwasserversorgung über das öffentliche Wasserversorgungsnetz eine entsprechende Umlagemöglichkeit über die Wassergebühr in § 39 Satz 2 LWG NRW ausdrücklich gesetzlich geregelt worden (vgl. Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, u. a., KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 294 b). Dieses war erforderlich, damit die gebührenrechtliche Rechtsprechung die Ansatzfähigkeit dieser Kosten als gesetzlich zugelassen anerkennt (vgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2019 – 6 A 10460/17 - , zum Bundesland Rheinland-Pfalz, wo eine solche ausdrückliche landesgesetzliche Regelung fehlte).
2. § 50 Abs. 4 a WHG (Bundes-Rechtsverordnung zum Risikomanagement)
In § 50 Abs. 4 a WHG ist für das Bundesumweltministerium eine neue Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezogen auf ein so genanntes Risikomanagement in der öffentlichen Wasserversorgung gesetzlich verankert worden. Auf der Grundlage des § 50 Abs. 4 a WHG ist nunmehr eine entsprechende Rechtsverordnung zu erwarten. Einen Entwurf gibt es zurzeit noch nicht.
In § 50 Abs. 5 Satz 1 WHG ist ergänzend klargestellt worden, dass auch die Landesregierung durch eine Landes-Rechtsverordnung oder Entscheidung der zuständigen Behörde dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung über die Verpflichtungen in der Bundes-Rechtsverordnung gemäß § 50 Abs. 4a WHG hinaus aufgegeben kann, auf ihre Kosten weitergehende Untersuchungen der Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers vorzunehmen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle vornehmen zu lassen.
Az.: 24.0.12 qu