Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 160/2023 from 23.03.2023

Hinweisgeberschutzgesetz: Bund geht neuen Weg für schnellere Umsetzung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Februar 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz des Bundestags in seiner aktuellen Fassung nicht zugestimmt. Viele Länder hatten ihre Verweigerung mit Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung begründet. Allerdings wird die Bundesregierung nicht, wie erwartet, den Vermittlungsausschuss anrufen, sondern einen neuen Gesetzentwurf vorlegen, der ohne die Zustimmung des Bundesrats auskommt. Konkret haben die Koalitionsfraktionen das Vorhaben in zwei Gesetzentwürfe aufgeteilt. Ziel ist es offenbar, beim Bundesrat nicht bei allen Fragen des ursprünglichen Entwurfs die Zustimmung einholen zu müssen.

Der neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes -HinSchG - (20/5992) ist zum größten Teil mit dem am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (20/4909) vergleichbar. Jedoch wird der persönliche Anwendungsbereich in § 1 HinSchG eingeschränkt. Grundsätzlich umfasst die Regelung alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben. Ausgenommen sind jedoch jetzt Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst, für die die notwendigen Regelungen zur Umsetzung der HinSch-RL in einem gesonderten Gesetz getroffen werden sollen. Nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen könne auf diese Weise eine Zustimmung des Bundesrates entbehrlich werden.

In einem zweiten Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz (20/5991)) wird diese Einschränkung wieder aufgehoben. Um auch Meldungen und Offenlegungen nach dem HinSchG für den bisher durch § 1 Absatz 3 Hin-SchG ausgeschlossenen Personenkreises zu ermöglichen, bedürfe es insbesondere einer Anpassung der ihm obliegenden beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Der Entwurf würde daher eine Änderung des § 37 BeamtStG und eine Aufhebung des den persönlichen Anwendungsbereich des HinSchG begrenzenden § 1 Absatz 3 Hin-SchG vorsehen. Zudem würde in der Regelung über die Meldung und Offenlegung von Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 HinSchG), die Einschränkung auf Beamtinnen und Beamte des Bundes entfallen, sodass Meldungen und Offenlegungen über andere Beamtinnen und Beamte möglich seien.

Hintergrund

Mit dem aktuellen Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes müssen auch Kommunen und ihre Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern eine interne Meldestelle einrichten. Für Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen laut dem Entwurf nach dem jeweiligen Landesrecht, da dem Bund insoweit infolge des „Durchgriffsverbots“ nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG eine unmittelbare Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände verwehrt ist. Bei Umsetzung von Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 der HinSch-Richtlinie könne insoweit im jeweiligen Landesrecht auch vorgesehen werden, dass Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10 000 Einwohnern von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen werden. Das Landesgesetz wird erst vorbereitet, wenn die bundesgesetzliche Umsetzung erfolgt ist.

Anmerkung des StGB NRW und des DStGB

Der DStGB hat sich in den vergangenen Wochen mit Verbänden und Mitgliedern beraten, inwiefern Verbesserungen für die Kommunen und ihre Unternehmen bei der Einrichtung interner bzw. externer Kanäle noch herbeigeführt werden könnten. Dabei wurden die Chancen für Erleichterungen als gering eingestuft. Lediglich die Mitwirkung der Länder im Vermittlungsausschuss sowie im Bundesrat hätte hierfür eine Option geboten, sofern diese neben ihren eigenen Bedenken offen für die Sorgen der Kommunen hinsichtlich der wirtschaftlichen Umsetzung gewesen wären. Jedoch ist mit dem aktuellen Vorgehen des Bundes dieser Weg endgültig versperrt.

Quelle: DStGB Aktuell 1123 vom 20.03.2023

Az.: 10.0.14-007/001

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