Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung from 06.05.2024

Zahlung der Notfallsanitäterzulage gemäß § 64 a Landesbesoldungsgesetz NRW

Die Geschäftsstelle erreichen immer wieder Anfragen von Mitgliedskommunen zu den Voraussetzungen zur Zahlung der Notfallsanitäterzulage nach dem neuen § 64 a Landesbesoldungsgesetz NRW. Die Geschäftsstelle weist daher nochmals auf Folgendes hin:

Gemäß der Gesetzesbegründung zu dem Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Drs. 18/2277) wird mit der Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter eine Zulage eigener Art geschaffen. Die Zulage wird Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gewährt, die die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und als solche im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponent eingesetzt sind. Sowohl die Aufgaben im rettungsdienstlichen Einsatz als auch die Wahrnehmung der Funktion als Leitstellendisponent erfordern besondere Fähigkeiten und Kenntnisse und sind mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden. Mit Einführung einer pauschalen Zulage je 24-Stunden-Schicht kann den Besonderheiten dieser Funktion Rechnung getragen und der Verwaltungsaufwand gleichzeitig geringgehalten werden.

Die Zulage wird aber nur für solche Schichten gewährt, in denen die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponent eingesetzt ist und eine der vorgenannten Funktionen tatsächlich ausübt. Eine Gewährung der Zulage bei Einsatz für Schichten z.B. im Brandschutz (Multifunktionalität) ist damit ausgeschlossen (vgl. hierzu Landtags-Drs. 18/2277, S. 80).

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Zulage zusätzlich zu der Stellenzulage nach § 50 Landesbesoldungsgesetz gewährt. Die Zulage beträgt 20,-- € pro 24-Stunden-Schicht. Bei abweichender Schichtlänge erfolgt eine anteilige Gewährung der Zulage. An den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 Landesbesoldungsgesetz nimmt die Zulage nicht teil. Zudem ist sie widerruflich und nicht ruhegehaltsfähig.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Az.: 15.2.14-001/002

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