Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Heft April 2013
Spendentätigkeit eines Wasserzweckverbandes
Ein Zweckverband mit der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung darf seine Einnahmen nicht für die Spenden- oder Sponsorentätigkeit verwenden. Der Wasserverband sei auf die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung beschränkt. Imagepflege und Kundenwerbung seien wegen des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs ohne Bedeutung und für die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht erforderlich (nichtamtliche Leitsätze).
Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. Dezember 2012
- Az.: 4 A 437/11 -
Dagegen hält das OVG Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung, die der übertragenen Aufgabe dienen, für zulässig. Auf öffentliche Unternehmen, die mit ihrer Tätigkeit im Wettbewerb stehen, sei die Entscheidung jedoch nicht übertragbar.
Der klagende regionale Zweckverband kommunale Wasserversorgung Riesa/Großenhain wandte sich als 100-prozentiger Gesellschafter der Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH gegen eine Anweisung der Landesdirektion Sachsen, mit der ihm aufgegeben wurde, sicherzustellen, dass die GmbH ihre Spenden- und Sponsorentätigkeit einstellt. Der Kläger hält ein generelles Sponsoring- und Spendenverbot für einen unzulässigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Denn ohne ein angemessenes Maß an Öffentlichkeitsarbeit könne er seinen Pflichten nicht nachkommen. Seine Aufgabe lasse sich nicht auf die unmittelbare Wassergewinnung sowie auf die Verteilung und Belieferung reduzieren.
Nachdem bereits die gegen die Anordnung gerichtete Klage beim VG Dresden mit Beschluss vom 03.05.2011 (Az.: 7 K 1244/10) ohne Erfolg blieb, wies das OVG Bautzen auch den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das OVG wies den Zulassungsantrag mit der Begründung ab, es gehöre nicht zur (Pflicht-)Aufgabe der Wasserversorgung, Spenden zu leisten und Sponsoring zu betreiben. Der Zweckverband sei auf die Aufgaben beschränkt, für die er gegründet wurde. Dies sei die öffentliche Wasserversorgung. Hierzu gehören alle Maßnahmen und Einrichtungen, die es dem Benutzer nicht nur vorübergehend ermöglichten, Trinkwasser aus der Leitung zu entnehmen. Als Monopolist habe der Kläger Trinkwasser zu erzeugen und es über das öffentliche Netz den Verbrauchern in dem Verbandsgebiet abzugeben.
Imagepflege und Kundenwerbung seien für die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht von Bedeutung. Die Bürger seien über den Anschluss- und Benutzungszwang verpflichtet, seine Leistungen in Anspruch zu nehmen. Deshalb bedürfe es für die Aufgabenwahrnehmung keiner Spenden. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung, um Bürger über den Benutzungszwang, die Anschlussbedingungen und die Kosten der Wasserversorgung zu informieren, seien dagegen zulässig.
G8-Gymnasiasten und Fahrkosten
Die Schulträger mussten schon in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 Schülerfahrkosten auch für G8-Gymnasiasten in der Klasse 10 übernehmen, wenn die Schüler mehr als 3,5 km, aber höchstens 5 km von der Schule entfernt wohnen. Das bis zum 31. Juli 2012 geltende Schülerfahrkostenrecht, das solche Schüler von der Erstattung ausschloss, war verfassungswidrig (nichtamtliche Leitsätze).
OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2013
- Az.: 19 A 702/11, 19 A 820/11, 19 A 2620/11 -
Seit der Einführung des Abiturs nach acht Jahren (G8) im Jahr 2006 gehört die Klasse 10 am Gymnasium zur Sekundarstufe II, während sie an Haupt-, Real- und Gesamtschulen weiterhin zur Sekundarstufe I zählt. Bei den Schülerfahrkosten führte diese Änderung seit dem Schuljahr 2010/2011 zur Anwendung der Entfernungsgrenze 5 km auch auf Gymnasiasten in der Klasse 10, während für Schüler dieser Klasse an den anderen Schulen weiterhin die Entfernungsgrenze 3,5 km gilt. Für die ab dem Schuljahr 2012/2013 betroffenen Schüler hat das Land diese Ungleichbehandlung inzwischen beseitigt. Zahlreichen zuvor betroffenen Schülern hatten mehrere Verwaltungsgerichte Recht gegeben und deren Ungleichbehandlung für verfassungswidrig gehalten. Diese Auffassung hat der Senat nun in drei Berufungsverfahren bestätigt.
Der Senat hat einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz angenommen. Das Land habe mit der Änderung der Schulstufenzuordnung gegen sein eigenes Differenzierungsprogramm im Schülerfahrkostenrecht verstoßen. Dieses stelle auf die altersgemäße Leistungsfähigkeit für die Bewältigung des Schulwegs ab. Die Unterscheidung nach Schulformen stehe damit in keinem inneren Zusammenhang.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aufnahme auswärtiger Schüler/innen
Das Städtische Cecilien-Gymnasium in Düsseldorf muss die Schüler aus Meerbusch und Krefeld in seinen bilingualen Zweig aufnehmen, die es im Aufnahmeverfahren 2011/2012 abgelehnt hat. Ihr auswärtiger Wohnsitz ist kein Ablehnungsgrund (nichtamtliche Leitsätze).
OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013
- Az.: 19 A 160/12 -
Die Schulleiterin hatte die Aufnahme von acht Kindern im März 2011 auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt, weil sie nur drei bilinguale Eingangsklassen bilden durfte. Die Stadt Düsseldorf als Schulträger hatte entschieden, Auswärtige an ihren Gymnasien nicht mehr anzunehmen. Stadtweit gab es mehr Anmeldungen als Plätze. Die Bezirksregierung sah die Gemeindezugehörigkeit als ein zulässiges Aufnahmekriterium an und betrachtete die Vorgabe der Stadt als verbindlich. Das VG bestätigte diese Auffassung im Eil- und im Hauptsacheverfahren.
Der Senat hat die Weisung der Bezirksregierung und die darauf beruhende Entscheidung der Schulleiterin für rechtswidrig erklärt. Die Aufnahmekapazität des Cecilien-Gymnasiums habe für vier Eingangsklassen ausgereicht. Sowohl die Stadt als auch die Bezirksregierung hätten die Bildung einer vierten Eingangsklasse an der Schule ausdrücklich zugelassen. Die damit verknüpfte Forderung an die Schulleiterin, neben drei bilingualen Eingangsklassen müsse sie zwingend auch eine Regelklasse bilden, sei im vorliegenden Fall rechtswidrig gewesen. Sie sei ungeeignet, die damit verfolgten pädagogischen Zwecke zu erreichen, weil nur drei Anmeldungen für eine Regelklasse vorlagen. Außerdem habe die Forderung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, weil die Bezirksregierung sie erst nach Abschluss des Anmeldeverfahrens gestellt habe.
Die Gemeindezugehörigkeit sei kein zulässiger Ablehnungsgrund für einen Schulaufnahmeantrag. Dafür gebe es im Schulrecht des Landes keine Rechtsgrundlage. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Klage gegen Grundschulschließung
Die jahrgangsweise Schließung der evangelischen Bekenntnisgrundschule Nammen durch die Stadt Porta Westfalica ist rechtmäßig (nichtamtlicher Leitsatz).
VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013
- Az.: 8 K 1834/12 -
Die Stadt Porta Westfalica hat die jahrgangsweise Schließung der evangelischen Bekenntnisgrundschule Nammen beschlossen. Dagegen hatten sich Eltern gewandt, die ihren Sohn nächstes Schuljahr dort einschulen lassen wollten. Nach Auffassung des VG hat der Rat der Stadt bei seiner Planungsentscheidung keine Rechtsfehler begangen. Dabei hatte das Gericht lediglich zu prüfen, ob der gesetzliche Rahmen für die in der Verantwortung der Stadt als Schulträger liegende Maßnahme eingehalten und ob die Auswahl unter den in Betracht kommenden Schulen ermessensfehlerfrei getroffen wurde.
Angesichts des in den nächsten Jahren zu erwartenden deutlichen Rückgangs der Einschulungen wegen stetig sinkender Geburtenzahlen und der schwierigen Haushaltslage der Stadt seien nicht alle Grundschulstandorte zu halten. Bei der Abwägung, welche der Schulen zu schließen sind, habe der Rat zulässigerweise die Erforderlichkeit einer Fortführung der nur einzügigen Grundschule Nammen - auch im Rahmen eines Grundschulverbundes - verneint. Im Vergleich zu anderen Grundschulen sprächen die niedrigen Schülerzahlen und andere Standortfaktoren gegen die Fortführung.
Dabei komme dem evangelischen Bekenntnischarakter der Schule kein entscheidendes Gewicht zu, da auch derart geprägte Schulen auf eine für einen geordneten Schulbetrieb ausreichende Schülerzahl angewiesen seien. Die Schulanfänger in Nammen müssten zwar demnächst deutlich längere Schulwege in Kauf nehmen, wenn sie eine evangelische Bekenntnisschule in Nachbarstädten besuchen wollten. Allerdings stünden auch Gemeinschaftsgrundschulen im Stadtgebiet zur Verfügung, die zwar nicht nach den Grundsätzen eines religiösen Bekenntnisses, aber ebenfalls auf der Grundlage christlicher Werte unterrichteten. Schließlich könnten betroffene Eltern die Umwandlung von Gemeinschaftsgrundschulen in Bekenntnisschulen betreiben. Die aktuellen schulpolitischen Gesetzesänderungen zur Sicherung kleiner Grundschulen konnten die Schließung nicht verhindern.