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Heft Juli-August 2009
Termin 30. August 2009 für NRW-Kommunalwahl
Die Kommunalwahlen 2009 dürfen am 30. August 2009 stattfinden (nichtamtlicher Leitsatz).
VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009
- Az.: VerfGH 3/09 -
Mit dem Urteil hat der Verfassungsgerichtshof NRW den gemeinsamen Antrag der NRW-Landesverbände der SPD und des Bündnis 90/Die Grünen gegen die Festlegung des Kommunalwahltermins auf den 30. August 2009 zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde u. a. Folgendes ausgeführt:
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen habe für seine Entscheidung, den Wahltermin auf den 30. August 2009 festzusetzen, sachlich nachvollziehbare Gründe angeführt und damit nicht willkürlich gehandelt. Nachvollziehbar sei insbesondere, dass er von einer Zusammenlegung der Kommunalwahlen mit der Bundestagswahl am 27. September 2009 Abstand genommen habe.
Eine solche Zusammenlegung sei in der Rechtsprechung als problematisch angesehen worden, weil wegen der allgemeineren und größeren Bedeutung der Bundestagswahlen die Gefahr bestehe, dass kommunalpolitische Themen hinter den bundespolitischen zurücktreten würden. Danach sei es nicht sachwidrig, dass der Innenminister mit dem 30. August 2009 einen Termin bestimmt habe, der unter Berücksichtigung von Ferienzeiten vier Wochen vor der Bundestagswahl liege und damit eine allzu große Nähe zu dieser Wahl vermeide.
Der Innenminister habe mit der Festlegung des Wahltermins auch nicht gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien verstoßen. Durch die Bestimmung des Wahltermins auf den 30. August 2009 werde die Wettbewerbslage zwischen den Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen und Wahlbewerbern nicht verändert, weil der Termin alle gleichermaßen betreffe.
Stichwahl bei den Bürgermeister- und Landratswahlen
Der Wegfall der Stichwahl bei den Bürgermeister- und Landratswahlen nach einer entsprechenden Neuregelung des Kommunalwahlgesetzes ist mit der Landesverfassung vereinbar (nichtamtlicher Leitsatz).
VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009
- Az.: VerfGH 2/09 -
Mit dem Urteil hat der Verfassungsgerichtshof NRW den Normenkontrollantrag der Landtagsabgeordneten der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen eine entsprechende Neuregelung im Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW) zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus:
Die im KWahlG NRW geregelte Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in einem Wahlgang mit relativer Mehrheit verletze keine Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verfüge bei der Ausgestaltung der Bürgermeister- und Landratswahlen über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Neuregelung im KWahlG NRW, mit der die frühere Stichwahlregelung weggefallen sei, trage auf der Basis der vom Landesgesetzgeber zugrunde gelegten tatsächlichen und normativen Grundlagen dem Erfordernis demokratischer Legitimation ausreichend Rechnung. Soweit es in einer Vielzahl anderer Bundesländer ein Stichwahlsystem gebe, ließen sich aus dieser kommunalwahlrechtlichen Praxis keine zwingenden Vorgaben für den nordrhein-westfälischen Wahlgesetzgeber ableiten.
Der Gesetzgeber sei aber gehalten, die Wahlverhältnisse daraufhin im Blick zu behalten, ob das bestehende Wahlsystem den erforderlichen Gehalt an demokratischer Legitimation auch zukünftig vermitteln könne. Änderten sich die tatsächlichen und normativen Grundlagen wesentlich, könne sich hinsichtlich der Zulässigkeit des neuen Wahlmodus für die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ergeben.
Ausbau und Verlegung der Autobahn A 4 wegen Braunkohletagebau
Die Planfeststellung betreffend den sechsstreifigen Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen den Anschlussstellen Kerpen und Düren verletzt weder Rechte der privaten Kläger noch das europäische und deutsche Naturschutzrecht (nichtamtlicher Leitsatz).
BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009
- Az.: 9 A 71.07 - 74.07 -
In mehreren Klageverfahren wandten sich Einwohner der Ortslagen Buir und Ellen sowie ein staatlich anerkannter Naturschutzverein gegen die Planfeststellung für den Ausbau und die durch den Braunkohletagebau Hambach bedingte Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen den Anschlussstellen Kerpen und Düren. Die privaten Kläger machten geltend, insbesondere wegen der für ihre Grundstücke zu befürchtenden Lärmimmissionen müsse die Trasse weiter von ihren Grundstücken entfernt verlaufen. Hilfsweise verlangten sie zusätzliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Grundstücke vor Immissionen.
Der Naturschutzverein wandte ein, die Planfeststellung verstoße gegen das europäische und deutsche Naturschutzrecht, weil die auch nach Verlegung der Autobahn noch vorgesehene Querung eines nach Europarecht ausgewiesenen besonderen Schutzgebiets, des FFH-Gebiets „Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide“, zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses Gebiets führe und die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nicht vorlägen. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen das Artenschutzrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht, das hier in erster und letzter Instanz zuständig ist, hat die Klagen abgewiesen. Die Trassenwahl, bei der sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von den Klägern bevorzugten Varianten auseinander gesetzt habe, verletze keine Rechte der privaten Kläger. Diesen ständen auch keine Ansprüche auf weitergehende Schutzvorkehrungen zu. Die Klage des Naturschutzvereins sei ebenfalls unbegründet. Zwar könne das Vorhaben wegen des damit verbundenen Verlustes an Waldflächen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des genannten Schutzgebiets führen. Die vom Beklagten vorsorglich durchgeführte Abweichungsprüfung sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Auch artenschutzrechtliche Verbote würden nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Video-Überwachung einer Bibliothek
Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster darf weiterhin die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts mit Videokameras überwachen. Die Videobilder dürfen allerdings nicht generell gespeichert werden (nichtamtliche Leitsätze).
OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009
- Az.: 16 A 3375/07 -
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt. Um Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern und solche Übergriffe einzelnen Benutzern beweiskräftig zuordnen zu können, ließ die Universität in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts vier Videokameras installieren. Im Wechsel der Kameras wird jeweils ein Videobild auf einem Bildschirm angezeigt, der am Arbeitsplatz eines Institutsmitarbeiters steht. Die Bilder werden außerdem für eine gewisse Zeit gespeichert.
Die Kläger sind als Studenten regelmäßige Benutzer der Bibliothek. Mit ihrer Klage wollten sie unter Berufung auf ihr Recht auf Datenschutz erreichen, dass die Kameras abgeschaltet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Universität verurteilt, die nicht anlassbezogene Speicherung der Videobilder zu unterlassen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Der 16. Senat des OVG hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Studenten und der Universität zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die bloße Videoüberwachung diene der Wahrnehmung des universitären Hausrechts und sei nicht zu beanstanden. Sie stelle zwar einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Bibliotheksbenutzer dar. Diese müssten den Eingriff aber im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Es gebe keine gleich geeignete, die Benutzer jedoch weniger belastende Möglichkeit, Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern. Demgegenüber überwiege das Interesse der Kläger, von einer generellen Speicherung der Bilder verschont zu bleiben. Diese sei für die Zwecke der Universität nicht unverzichtbar.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.