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Hauptausschuss 2024
Heft Juli-August 2011
Pflicht zur Abführung von Regionalbeiratvergütung
Ein Bürgermeister, der im Regionalbeirat einer Aktiengesellschaft die Gemeinde als Aktionärin vertritt, erfüllt damit eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamtes und muss eine gesonderte Vergütung für die Beiratstätigkeit an die Gemeinde abführen (nichtamtlicher Leitsatz).
BVerwG, Urteil vom 31. März 2011
- Az.: 2 C 12.09 -
Der Kläger ist hauptamtlicher Bürgermeister einer nordrhein-westfälischen Stadt, die an der RWE AG beteiligt ist. Er wurde 2001 durch den Vorstand einer Tochtergesellschaft dieses Unternehmens in einen Regionalbeirat berufen. Die beklagte Stadt forderte den Kläger durch Leistungsbescheid auf, die Vergütung für seine Beiratstätigkeit in den Jahren 2004 und 2005 an sie abzuführen. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung folge zwar nicht aus der Nebentätigkeitsverordnung, weil die Tätigkeit im Beirat des privaten Unternehmens nicht einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden kann. Eine Gleichstellung ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen von der öffentlichen Hand zumindest faktisch beherrscht wird und Vergütungen für Beiratsmitglieder mittelbar aus öffentlichen Kassen zahlt. Dies ist hinsichtlich der RWE nicht der Fall.
Ein Beamter ist zur Ablieferung einer Vergütung für eine Tätigkeit verpflichtet, die zu seinen dienstlichen Aufgaben im Hauptamt gehört. Der Kläger sei nur in seiner Funktion als Bürgermeister in den Beirat berufen worden und sei dort nicht als Privatperson tätig. Mit der Übernahme der Mitgliedschaft im Beirat habe er von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Gemeinde in diesem Gremium zu vertreten.
Verwendungszulage für Beamte
Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde (nichtamtlicher Leitsatz).
BVerwG, Urteile vom 28. April 2011
- Az.: 2 C 30.09, 27.10 und 48.10 -
Die Kläger, eine Oberstudienrätin, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers und ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben.
Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibe es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings habe ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gelte auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, „endgültig“ oder „auf Dauer“ übertragen.
Rauchverbot im Eingangsraum einer Gaststätte
Ein Gastwirt darf den Eingangsraum einer Gaststätte nicht zum Raucherraum machen. Gastwirte dürften das Rauchen nur in Räumen erlauben, die funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb so abtrennbar sind, dass sie von Nichtrauchern nicht genutzt werden müssen (nichtamtliche Leitsätze).
OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2011
- Az.: 4 B 1703/10 -
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten Rauchverbot gilt. Gastwirte dürfen allerdings abgeschlossene Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Im entschiedenen Fall hatte der Gastwirt einen zur Straße gelegenen Eingangsraum seiner Gaststätte zum Raucherraum erklärt und darauf verwiesen, dass nichtrauchende Gäste einen anderen Eingang benutzen könnten. Dieser zweite Eingang liegt an der Rheinuferseite und ist nur über einen längeren Fußweg sowie einen langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Die Stadt Köln untersagte die Einrichtung dieses Raucherraums. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Gastwirts ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OVG mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.
Zur Begründung führte das OVG aus: Als Raucherraum eigneten sich nur Räume, die nach Bauart und Funktion die Beeinträchtigung nichtrauchender Gäste ausschlössen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Einzelne vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit geschützt werden und frei entscheiden dürfen, ob er sich den Gefahren des Passivrauchens in Gaststätten aussetzen wolle. Damit sei es nicht zu vereinbaren, Raucherräume so einzurichten, dass Nichtraucher gezwungen seien, sich zumindest gelegentlich und gleichzeitig mit Rauchern in ihnen aufzuhalten. Nichtraucher würden den Gefahren des Passivrauchens auch dann ausgesetzt, wenn sie etwa beim Betreten der Gaststätte, bei Toilettengängen oder für Bestellungen sich vorübergehend in einem Raucherraum aufhalten oder ihn durchqueren müssten.
Hier führe der zur Straße gelegene Eingang auch nichtrauchende Besucher unmittelbar in den als Raucherraum vorgesehenen Gastraum. Dieser Eingang müsse von bestimmten Personengruppen, etwa Rollstuhlfahrern, gehbehinderten Personen und Eltern mit kleinen Kindern, zwangsläufig genutzt werden. Selbst bei zwei gleichwertigen Eingängen dürfe der Gastwirt den Eingangsraum aber nicht zum Raucherraum machen, weil er über weitere abtrennbare Räume verfüge. Das Nichtraucherschutzgesetz verlange in solchen Fällen, eine die Nichtraucher weniger belastende Möglichkeit zu wählen und einen der reinen Gasträume als Raucherraum einzurichten.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.