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Hauptausschuss 2024
Heft Juni 2005
Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer
Der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG erfordert zumindest eine lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer. Diese Beziehung ist nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50% von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abweichen (nichtamtliche Leitsätze).
BVerwG, Urteile vom 13. April 2005
- Az.: 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04 -
Das Bundesverwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer als Pauschalbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (sog. Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf.
In drei Revisionsverfahren gegen ein Urteil des OVG Schleswig (BVerwG 10 C 5.04) und zwei Urteile des OVG Bautzen (BVerwG 10 C 8 und 9.04) wenden sich Automatenaufsteller gegen die durch die Landeshauptstädte Kiel und Dresden erhobene Steuer für das Aufstellen von Spielautomaten und machen dabei vor allem geltend, dem in den kommunalen Steuersatzungen verwendeten Stückzahlmaßstab fehle der erforderliche Bezug zu dem eigentlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler und sie würden unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz belastet. Nachdem seit 1997 sämtliche Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten mit elektronischen Zählwerken ausgestattet seien, die auch bei der Umsatzbesteuerung als manipulationssicher anerkannt würden, sei es möglich und aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch geboten, die Spielautomatensteuer als Prozentsatz auf die Einspielergebnisse zu erheben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung ist, wie das Gericht heute entschieden hat, nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abweichen. Sei dies der Fall, so könnten auch Praktikabilitätserwägungen den Stückzahlmaßstab nicht mehr tragen.
Die Gemeinde müsse dann einen auf die Einspielergebnisse der Spielgeräte bezogenen oder einen anderen, die Aufwendungen der Spieler vergleichbar widerspiegelnden Steuermaßstab wählen. Die Einhaltung der genannten Anforderungen könne bisher allerdings nur für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten überprüft werden, da nur sie seit 1997 über ausreichend manipulationssichere Zählwerke verfügen; für die Besteuerung der übrigen Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten verbleibe es unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.
Mit diesen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des OVG Schleswig im Ergebnis bestätigt. Da aufgrund der vom OVG Bautzen erhobenen Daten zu den Einspielergebnissen der Spielautomaten die Frage nach der zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse nicht beantwortet werden konnte, hat es dessen Urteile aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft
Ein Grundstückseigentümer kann nicht unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit oder sein Eigentumsrecht verlangen, aus einer Jagdgenossenschaft entlassen zu werden (nichtamtlicher Leitsatz).
BVerwG, Urteil vom 14. April 2005
- Az.: 3 C 31.04 -
Nach dem Bundesjagdgesetz bilden zusammenhängende Flächen über 75 ha in der Hand ein und desselben Eigentümers sog. Eigenjagdbezirke; kleinere Flächen werden zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengefasst. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören die Grundstückseigentümer einer Jagdgenossenschaft an, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist. Nur ihr steht die Ausübung des Jagdrechts zu. Dafür sind die Jagdgenossen an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Jagdpachterlösen beteiligt.
Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits wehrte sich als Eigentümer zweier Grundstücke gegen seine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Er berief sich auf seine Gewissensfreiheit und sein Eigentumsrecht, da er aus ethischen Gründen die Jagd zutiefst ablehne. Seine Klage, das Nichtbestehen seiner Mitgliedschaft feststellen zu lassen, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies nunmehr auch seine Revision zurück.
Die geltende gesetzliche Regelung diene dazu, ausreichend große Jagdbezirke zu schaffen, um so die zweckmäßige Ausübung von Hege und Jagd zu gewährleisten. Dabei gehe es um die Entwicklung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, um den Schutz vor Wildschäden und um die Wahrung von Naturschutz und Landschaftspflege. Um dieser Ziele willen sei es hinzunehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Jagd nicht der freiwilligen Entscheidung der kleineren Grundeigentümer überlassen habe. Deren Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stehe sowohl mit ihrer Gewissensfreiheit als auch dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang, zumal die Eigentümer außer dem Verlust des Jagdausübungsrechts keine weiteren Lasten zu tragen hätten. Insbesondere werde niemand gezwungen, sich selbst an der Jagd zu beteiligen.
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Konventionswidrigkeit einer Zwangsmitgliedschaft in einem französischen Jagdverband sowie die Aufnahme des ethischen Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20 a GG änderten nichts daran, dass das Bundesjagdgesetz mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
Übernahme der Kosten eines Schul- und Unterrichtsbegleiters
Kosten eines Schul- und Unterrichtsbegleiters (Integrationshelfers) sind im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu übernehmen. Der Sozialhilfeträger kann dem nicht entgegenhalten, dass bei einer Beschulung des Kindes in einer Sonderschule solche Kosten nicht angefallen wären (nichtamtliche Leitsätze).
BVerwG, Urteil vom 28. April 2005
- Az.: 5 C 20.04 -
Die Eltern des 1993 geborenen Klägers, der geistig und körperlich behindert ist, hatten ihren Sohn entsprechend einer Zuweisung durch die Schulbehörde in einer integrativ unterrichtenden Grundschule in Wohnortnähe angemeldet und beim Sozialamt die Übernahme der Kosten eines zum Besuch dieser Schule erforderlichen Integrationshelfers beantragt. Das Sozialamt hat eine Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, das Kind könne ohne Eingliederungshilfe eine Sonderschule besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Kosten des Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind. Diesem Anspruch könne der Sozialhilfeträger nicht entgegenhalten, dass bei einer Beschulung des Kindes in einer Sonderschule solche Kosten nicht angefallen wären.
© StGB NRW 2005