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Hauptausschuss 2024
Heft Juni 2013
Beschaffungskosten für Lehrer-Schulbücher
Dem Kläger, einem beamteten Lehrer eines Berufskollegs, steht gegenüber dem beklagten Land wegen der für die Beschaffung von Schulbüchern angefallenen Aufwendungen ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu (nichtamtlicher Leitsatz).
OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013
- Az.: 6 A 1760/11 -
Der Kläger steht im Dienst des beklagten Landes NRW. Er ist an einem Berufskolleg beschäftigt. Das Land lehnte seinen Antrag ab, ihm Schulbücher in der Auflage zur Verfügung zu stellen, die im Unterricht in den von ihm unterrichteten Klassen verwendet wurde. Es wirkte auch nicht beim Schulträger, der Stadt Wuppertal, darauf hin, dass ihm die Schulbücher gestellt wurden. Darauf beschaffte der Kläger die Bücher selbst und verlangte vom beklagten Land ohne Erfolg die Erstattung der dafür entstandenen Kosten in Höhe von 28,42 Euro. Auch der Schulträger weigerte sich, die Kosten zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte jedoch Erfolg. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Dem Kläger stehe gegenüber dem Land wegen der für die Beschaffung der Schulbücher angefallenen Aufwendungen ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 683, 677, 679 BGB analog). Der Kläger sei unter den besonderen, im Urteil näher erläuterten Gegebenheiten des vorliegenden Falles bei der Beschaffung der Schulbücher zulässigerweise für seinen Dienstherrn, das beklagte Land, tätig geworden. Im Grundsatz sei zwar der Schulträger verpflichtet, die Kosten für Lehrmittel und damit auch für die vom Lehrer verwendeten Schulbücher zu tragen. In der konkret gegebenen Situation sei die Bereitstellung der Schulbücher aber auch ein Geschäft des beklagten Landes gewesen, weil der Zuständigkeitskonflikt zwischen Dienstherrn und Schulträger nicht zulasten des Lehrers gehen dürfe.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Anregungen und Beschwerden an den Rat
§ 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW dient nicht dazu, persönliche Aversionen gegen kommunalpolitische Mandatsträger zu verfolgen.
Geht es dem Petenten mit seiner Eingabe in erster Linie um einen persönlichen Affront gegen den Bürgermeister oder andere kommunalpolitische Mandatsträger, erweist sich die Inanspruchnahme des Petitionsrechts des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW als rechtsmissbräuchlich.
OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2012
- Az.: 15 B 621/12 -
Der Antragsteller wandte sich unter Inanspruchnahme des Petitionsrechts des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW in denselben Angelegenheiten wiederholt an den Gemeinderat bzw. dessen Haupt- und Finanzausschuss. Seine Eingaben, die darauf abzielten, den Bürgermeister zu diskreditieren, wurden dem Haupt- und Finanzausschuss nicht zur Befassung vorgelegt. Das VG gab dem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt. Nachdem die Beteiligten in der zweiten Instanz das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, musste das OVG nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspreche der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen, weil er in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
Dem begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin mit dem Inhalt, seine Eingaben vom 2.4.2012 dem Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt N. in der Sitzung am 15.5.2012 vorzulegen, hätte im Wesentlichen entgegengestanden, dass der Antragsteller das in § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW grundsätzlich eingeräumte Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise ausgenutzt hat.
Sein Antrag zielte ersichtlich darauf ab, den Bürgermeister zu schädigen und zu diskreditieren. Dies ergebe sich insbesondere aus seinen Darlegungen im Zusammenhang mit den Eingaben, die er in dieser Angelegenheit bereits im Januar und Februar d. J. an den Rat gerichtet hatte. Abgesehen davon, dass schon die wiederholte Inanspruchnahme des kommunalen Petitionsrechts in derselben Angelegenheit einen Rechtsmissbrauch darstellt, solange keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, hatte er seinerzeit im Zusammenhang mit der Thematik ausgeführt, dass er zunächst angenommen habe, der Bürgermeister werde sein Amt „ehrenhaft und mit Respekt gegenüber den Bürgern“ ausüben; leider habe dieser jedoch sein Versprechen und seine - des Antragstellers - Erwartungen „erneut enttäuscht und gebrochen“.
Darüber hinaus hatte er - der Antragsteller - sich dahingehend geäußert, es gehe ihm bei seiner diesbezüglichen Eingabe nur darum, dass er sich nicht in seinen Rechten einschränken lassen wolle und dass er es als Unverschämtheit empfunden habe, dass der Bürgermeister sich über ihn lustig gemacht habe. In Wahrheit missbrauchte er somit die Eingaben, um persönliche Animositäten gegen den Bürgermeister zum Ausdruck zu bringen und dessen Ruf in der Öffentlichkeit zu schädigen. Nichts anderes gilt daher - mangels Benennung anderer Gründe - auch für die hier in Rede stehende erneute Eingabe zu derselben Angelegenheit. § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW dient jedoch nicht dazu, persönliche Aversionen gegen kommunalpolitische Mandatsträger zu verfolgen.
Jedenfalls in den vorliegenden Fällen der ersichtlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des kommunalen Petitionsrechts musste der Rat sich nicht mit den Eingaben befassen. Andernfalls wäre er dem Missbrauch, der mit der Befassung vollendet wäre, schutzlos ausgesetzt. In einem solchen Fall kann dem Petenten mitgeteilt werden, dass man sich mit seinem Anliegen nicht mehr sachlich befassen werde.
Besteuerung der Dienstwagenüberlassung
Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass die 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises bei der Bewertung des Vorteils der Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke verfassungsrechtlich unbedenklich ist (nichtamtlicher Leitsatz).
BFH, Urteil vom 13. Dezember 2012
- Az.: VI R 51/11 -
Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1% des Bruttolistenneupreises (sog. 1%-Regelung).
Der nichtselbstständig tätige Kläger durfte einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 EUR zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.
Die dagegen erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, sodass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.
Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.