Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Heft März 2010
Kosten für die Straßenreinigung und Grundsteuer
Die Gemeinden sind berechtigt, die Kosten für die Straßenreinigung bei der Grundsteuer zu berücksichtigen und eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes mit dem Wegfall einer Straßenreinigungsgebühr zu verknüpfen.
OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009
- Az.: 14 A 131/08 –
Die Klägerin wandte sich gegen eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes, die darauf beruht, dass die Gemeinde die Kosten für die Straßenreinigung nicht mehr im Weg einer Straßenreinigungsgebühr erhebt. Das VG wies die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
In der Rechtsprechung des OVG hatte der 9. Senat mit Beschluss vom 17.07.2003 - 9 A 3207/02 - entschieden, der aus der Straßenreinigung zumindest mittelbar entstehende Vorteil rechtfertige - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - die Erhebung einer u. a. Kosten der Straßenreinigung erfassenden Grundsteuer und damit die Belastung aller Grundstücksinhaber. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat mit Beschluss vom 5.11.2009 - 14 A 2816/07 - angeschlossen, sodass die Frage der Zulässigkeit einer Berücksichtigung der Kosten für die Straßenreinigung bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer im Ergebnis geklärt ist.
Auch die Ausführungen im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu der Annahme, bei einem Wegfall von Straßenreinigungsgebühren könne die Berücksichtigung von Straßenreinigungskosten im Rahmen der Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes unzulässig sein. Daraus, dass hier bis einschließlich 2005 die Aufwendungen für die Straßenreinigung über eine Benutzungsgebühr geltend gemacht worden sind, folgt nicht, dass nur eine Berücksichtigung in dieser Form und nicht im Rahmen der Grundsteuer zulässig wäre. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es liege auch weiterhin materiell eine Gegenleistung für eine besondere Leistung vor, ist dem nicht zu folgen. Bei einer Finanzierung der Straßenreinigung aus allgemeinen Steuermitteln kann sich von vornherein die Frage einer „Gegenleistung“ nicht stellen. Denn die Grundsteuer betrifft sämtliche Grundstücke, während die Benutzungsgebühr nur für die Grundstücke erhoben werden darf, denen ein mit der Straßenreinigung verbundener Sondervorteil zufließt.
Daran, dass es bei der Erhebung der Grundsteuer gerade um Geldleistungen geht, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, ändert auch die Tatsache nichts, dass der Satzungsgeber, also hier die Stadt M., die Erhöhung des Hebesatzes mit dem Wegfall der Straßenreinigungsgebühr verknüpft hat. Der Wegfall ist damit zwar Anlass gewesen, ändert jedoch nichts daran, dass nunmehr auch materiell-rechtlich keine Gebühr mehr erhoben wird, sondern eine Steuer. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob es, wie von der Klägerin geltend gemacht, dem in § 3 Abs. 1 StrRG NRW zum Ausdruck kommenden Äquivalenzprinzip widerspricht, dass tatsächlich ein anderer Personenkreis herangezogen wird als der, der durch die Straßenreinigung (unmittelbar) begünstigt wird. Dass über eine allgemeine Steuerfinanzierung mit der damit verbundenen Belastung aller Steuerpflichtigen ein davon abweichender und nur eingeschränkter Personenkreis letztlich auch begünstigt wird, wie etwa im Rahmen von gezielten Förderungsmaßnahmen, entspricht durchaus dem Üblichen.
Ein maßgeblicher Verstoß der Erhöhung der Grundsteuer B gegen das Subsidiaritätsprinzip kommunaler Steuern - § 77 Abs. 2 GO NRW - lässt sich ebenfalls nicht feststellen. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass der Landesgesetzgeber nicht die Kompetenz hat, die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen der Gemeinden zu binden.
Verbrauchernahe Grundversorgung
Auch sog. Nahversorgungsbereiche können zentrale Versorgungsbereiche sein, die vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandel außerhalb dieses Bereichs zu schützen sind (nichtamtlicher Leitsatz).
BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009
- Az.: 4 C 1.08 und 4 C 2.08 -
Geklagt hatten zwei Lebensmitteldiscounter, die sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelbetriebs in München bzw. Köln wenden.
Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils an sich zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung. Zentrale Versorgungsbereiche sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt und klargestellt, dass auch solchen Einkaufsbereichen eine Funktion als zentraler Versorgungsbereich zukommen kann, die ein im Wesentlichen fußläufig erreichbares Einzugsgebiet haben und der Nahversorgung dienen. In dem Kölner Fall hat es zudem die Auffassung des OVG bestätigt (BVerwG 4 C 2.08), wonach bei der Prognose, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, auch berücksichtigt werden könne, dass die Funktionsfähigkeit des Nahversorgungsbereichs bereits durch zwei andere nahe beieinander liegende Lebensmittelmärkte vorbelastet sei.
In dem anderen Fall (BVerwG 4 C 1.08) hat das BVerwG den Rechtsstreit dagegen an den Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Würdigung der tatsächlichen Umstände zurückverwiesen, weil dieser sich bei der Prognose der städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens allein an Schwellenwerten orientiert hat, die er den raumordnungsrechtlichen Regelungen des Landesentwicklungsprogramms entnommen hat. Solche landesplanerischen Zielvorgaben sind jedoch für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens am Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB ungeeignet.
Rauchverbot im Laufbereich eines Einkaufszentrums
Das Rauchverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW gilt auch für eine Gaststätte, die offen im Laufbereich eines Einkaufszentrums liegt, soweit dieser Bereich von Wänden und Decken umschlossen ist. Dabei muss es sich nicht um die „eigenen“ Wände und Decken der Gaststätte handeln.
OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2009
- Az.: 4 B 512/09 -
Der Antragsteller betreibt eine Café-Bar, die offen im Laufbereich eines Einkaufszentrums liegt. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, das Rauchen in seiner Gaststätte zu unterbinden und das Warnzeichen „Rauchen verboten“ auf den Tischen aufzustellen oder im Thekenbereich der Gaststätte anzubringen. Das VG gab dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spreche alles dafür, dass sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners in einem Klageverfahren als rechtmäßig erweist. Eine dies zugrunde legende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und der für die Vollziehung der Ordnungsverfügung streitenden öffentlichen Interessen andererseits geht zulasten des Antragstellers aus. Der Senat geht davon aus, dass das gesetzliche Rauchverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.6.2009 (GV. NRW. S. 390), auch für den Gaststättenbetrieb des Antragstellers gilt, der in der Lauffläche des Einkaufszentrums liegt. Auf die Frage, ob es sich bei dem Einkaufszentrum um eine Freizeiteinrichtung i. S. v. § 2 Nr. 5 NiSchG NRW handelt, kommt es deshalb nicht an. Das Gesetz ist in seiner aktuellen Fassung zugrunde zu legen, weil es sich bei der streitigen Ordnungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen Beurteilung im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW besteht in Gaststätten unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt allerdings nur, soweit sich die Gaststätte in einem Gebäude oder einem sonstigen vollständig umschlossenen Raum befindet. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW. Die Formulierung der letztgenannten Norm bringt dabei zum Ausdruck, dass sich die im Gesetz aufgeführten Rauchverbote grundsätzlich auf alle umschlossenen Räume erstrecken und dem Begriff „Gebäude“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW lediglich die Bedeutung eines Regelbeispiels zukommt. Das Rauchverbot für Gaststätten erfasst danach sämtliche Schank- und Speisewirtschaften in Räumen, die durch Wände und Decke umschlossen sind. Dabei muss es sich nicht um die „eigenen“ Wände und Decken der Gaststätte handeln. Dass der Betrieb der Gaststätte den gesamten umschlossenen Raum einnimmt, setzt der Gesetzeswortlaut nämlich nicht voraus; das Rauchverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW erfasst gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW vielmehr auch solche Schank- und Speisewirtschaften, die nur auf Teilflächen eines umschlossenen Raumes betrieben werden. Denn auch eine solche Gaststätte befindet sich „in“ einem umschlossenen Raum, wie es § 1 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW verlangt. Eine andere Betrachtung gebieten weder der Regelungszweck noch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Das Nichtraucherschutzgesetz NRW soll vor Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen schützen. Diese Gefahren bestehen in besonderem Maße, wenn in umschlossenen Räumen geraucht wird. Denn in solchen Räumen fängt sich der Rauch; die Schadstoffe des Tabakrauchs können sich hier - anders als im Freien - nicht verflüchtigen