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Hauptausschuss 2024
Heft Mai 2000
Kostenerstattung für Bohrungen zum Auffinden von Kampfmitteln
Ein Entschädigungsanspruch analog § 39 Abs. 1 a) OBG setzt eine behördliche Inanspruchnahme voraus. Wer ohne konkrete behördliche Anordnung aus freien Stücken zur Gefahrenerforschung tätig wird - hier durch Durchführung von Sondierungsbohrungen - kann selbst dann keine Entschädigung verlangen, wenn materiellrechtlich eine Pflicht zur Gefahrenerforschung bestand (nichtamtlicher Leitsatz).
- VG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1999
- Az.: 18 K 5731/97 -
Die Klägerin, die auf ihrem Betriebsgrundstück, welches im Zweiten Weltkrieg Bombenabwurfgebiet war, eine Sortieranlage für wiederverwertbare Abfälle errichten wollte, bat den Kampfmittelräumdienst um Überprüfung des Grundstücks. Da dieser Sondierungsbohrungen für erforderlich hielt, ließ die Klägerin Prüfungen vornehmen, die einen Verdacht auf Blindgänger nicht bestätigten. Für die Bohrungen wurden der Klägerin annähernd DM 200.000,- in Rechnung gestellt.
Die beklagte Kommune wies den Anspruch der Klägerin auf Erstattung dieser Kosten unter Hinweis darauf zurück, daß eine ordnungsbehördliche Anordnung zur Durchführung von Sondierungsbohrungen nicht erfolgt sei.
Das VG gab der Kommune Recht und wies die Klage ab.
Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin aufgrund der Besonderheiten des Falles zur Durchführung der Sondierungsbohrungen verpflichtet werden können. Die von ihrem Betriebsgrundstück ausgehende Gefahr der Explosion von Kampfmitteln aktualisierte sich in einem die Notwendigkeit der Gefahrenerforschung begründeten Ausmaß nämlich erst durch die von der Klägerin beabsichtigte Errichtung der Betriebshalle mittels Bohrpfahlgründung. Wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 56 der BauO NW ergibt, ist der Bauherr - hier die Klägerin - dafür verantwortlich, daß bei der Errichtung baulicher Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet werden.
Ein Entschädigungsanspruch analog § 39 Abs. 1 a) OBG setze eine behördliche Inanspruchnahme voraus. Wer ohne konkrete behördliche Anordnung aus freien Stücken zur Gefahrenerforschung tätig werde, könne selbst dann keine Entschädigung verlangen, wenn materiellrechtlich eine Pflicht zur Gefahrenerforschung bestanden habe. Es spreche vieles dafür, daß die Klägerin die Sondierungsbohrungen nicht aufgrund einer Anordnung der Beklagten hat durchführen lassen.
Selbst der Vorschlag der Ordnungsbehörde, den Kampfmittelräumdienst einzuschalten, ändere nichts an der Rechtslage. Der bloße Vorschlag, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, entbehre der rechtlichen Verbindlichkeit, wie sie einer Ordnungsverfügung zukomme.
Schließlich habe die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB, da die Durchführung der Sondierungsbohrungen kein Geschäft der beklagten Kommune, sondern ein ausschließlich eigenes Geschäft der Klägerin darstellte.
Keine Beschäftigung in Zwangsteilzeit für Beamte
Beamte dürfen nicht zur Teilzeitbeschäftigung mit verringerter Besoldung gezwungen werden.
- BVerwG, Urteil vom 02. März 2000
– Az.: 2 C 1.99 -
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Rechtsstreit eines Lehrers gegen das Land Hessen entschieden, daß Beamte nicht zur Teilzeitbeschäftigung mit verringerter Besoldung gezwungen werden dürfen.
Das beklagte Land hatte die Arbeitszeit des Klägers bei seiner Einstellung im Beamtenverhältnis auf zunächst 80 v. H. und nach Ablauf von fünf Jahren auf 90 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers festgesetzt. Die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung und die entsprechende Verringerung des Gehalts waren Bedingung für die Einstellung des Klägers in den Schuldienst. Seine auf Vollzeitbeschäftigung gerichtete Klage hatte Erfolg.
Eine aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung mit verringerten Bezügen verkürze den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beamten auf hauptberufliche Dienstleistung gegen vollen amtsangemessenen Lebensunterhalt. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt das für die Länder maßgebliche Bundesrecht Rechnung. Bei bundesrechtskonformer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung des Hessischen Beamtengesetzes könnten auch bei einem Bewerberüberhang Beamte in Teilzeitbeschäftigung nur eingestellt werden, wenn sie volle Beschäftigung wählen können.
Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers
Bei ungeklärter Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers steht diesem ein Duldungsanspruch zu, auch wenn die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben (nichtamtlicher Leitsatz).
- BVerwG, Urteil vom 21. März 2000
- Az.: 1 C 23.99 -
Der Kläger - nach seinen Angaben Staatsangehöriger Bhutans - reiste 1995 ohne Papiere in das Bundesgebiet ein. Die bhutanische Regierung hält den Kläger nicht für einen bhutanischen, sondern eher für einen nepalesischen Staatsangehörigen. Nach erfolglosem Asylverfahren erstrebt der Kläger eine Duldung.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Da der Kläger nicht abgeschoben werden könne, erfülle er zwar die Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs, könne aber diesen Anspruch wegen seiner ungeklärten Identität nicht durchsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage dagegen für begründet erachtet.
Nach dem Ausländergesetz ist eine Duldung u.a. zu erteilen, wenn die Abschiebung des Ausländers unmöglich ist. Das sei hier der Fall. Auf weitere Umstände, insbesondere solche, die in der Sphäre des Ausländers liegen, stelle das Gesetz nicht ab. Es lasse grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, sondern gehe davon aus, daß ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder eine Duldung erhält. Zwar seien anläßlich der Erteilung einer Duldung die zur Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn insoweit Zweifel bestehen. Daß diese Maßnahmen wie bei dem Kläger nicht zum Erfolg geführt haben, schließe eine Duldung nicht aus. Nach dem Ausländergesetz sei bei ungeklärter Identität oder Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsgenehmigung zu versagen. Eine entsprechende Regelung für die Duldung, mit der lediglich die Abschiebung zeitweise ausgesetzt wird, enthalte das Gesetz jedoch nicht.
© StGB NRW 2000